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fftlichen Hochſchulprüfung in Gießen.
Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 26. Auguſt 1904.
§ 1.
für die forſtliche Hochſchulprüfung beſteht aus der Landes⸗Univerſität, welche die Prüfungs⸗ von dem Miniſterium des Innern zu Mit⸗ on ernannt ſind.
ſteht unmittelbar unter dem Miniſterium des Bezeichnung: Forſtliche Prüfungskommiſſion.
in der Kommiſſion zu beſetzen oder iſt eine ſerlich, ſo hat die Kommiſſion darüber zu be—
§ 2.
der Kommiſſion führt der dienſtältere ordent⸗
eſtwiſſenſchaft. indert, ſo werden die Geſchäfte von dem Vor⸗ ug übernommen(§ 4).
§ 3. fung zerfällt in eine Vorprüfung und eine
wird nur zugelaſſen, wer die Vorprüfung loch vier Semeſter ſtudiert hat.
und die Fachprüfung findet zu Anfang des Kandidaten beider Prüfungen müſſen vom julation an in Gießen anweſend ſein.
§ 4. ung und die Fachprüfung iſt die Kommiſſion
geteilt, deren jede aus den entſprechenden engeſetzt iſt.


