Jeder Examinator gibt die Note an, welche dem Reſultate der ſchriftlichen und mündlichen Prüfung in ſeinem Fach entſpricht. In einer ſpäteſtens am Abend des Prüfungstages ſtattfindenden Sitzung wird aus dieſen einzelnen Noten die Durchſchnittsnote gezogen und dem Kandidaten ſofort öffentlich bekannt gegeben.
Hinſichtlich der Fachprüfung gelten folgende beſonderen Be⸗ ſtimmungen:
1. Der Berechnung der Hauptdurchſchnittsnote werden ſechs
einzelne Noten zu Grunde gelegt, und zwar:
a) drei für Forſtwiſſenſchaft. Sofern hier nur zwei Examinatoren mitwirken, gilt das Mittel der von dieſen erteilten Noten als dritte;
b) drei für die in den§§ 11 und 15 unter Poſ. 2—4 genannten drei Fächer.
2. Die Note im Planzeichnen, welche von dem unter§ 12 ge⸗ nannten Examinator, bezw. Dozenten erteilt wird, iſt bei der Durchſchnittsberechnung außer acht zu laſſen, im Be— richte jedoch beſonders anzugeben.
Am Schluſſe der mündlichen Fachprüfung wird von der Ab⸗ teilung für die Fachprüfung auch die Geſamtnote, d. h. das Er⸗ gebnis aus Vor⸗- und Fachprüfung feſtgeſtellt und dem Kandidaten mitgeteilt.
§ 18.
Die zu erteilenden Noten ſind: Joder ſehr gut, II oder gut, IIl oder genügend, IV oder ungenügend.
Weitere Unterſcheidungen können gemacht werden durch die Ausdrücke I zu II, II zu I, II zu III und III zu II.
Wer von einem Examinator im ganzen eine geringere Note als III erhält, hat die Prüfung nicht beſtanden und dieſelbe in einem ſpäteren Termin in allen Teilen ſchriftlich und mündlich zu wiederholen. Nur bei einſtimmigem Beſchluſſe aller Examina— toren bleibt die Wiederholung der Prüfung auf diejenigen Disziplinen beſchränkt, in welchen der Examinand nicht genügt hatte.
Als nicht beſtanden iſt die Prüfung auch dann anzuſehen, wenn der Kandidat ohne eine von der zuſtändigen Abteilung mit Stimmenmehrheit für genügend erachtete Entſchuldigung zur Prüfung nicht erſcheint oder die begonnene Prüfung nicht beendigt, ſowie in den Fällen des§ 13.


