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Ordnung der forstlichen Hochschulprüfung in Gießen / genehmigt vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 26. August 1904
Entstehung
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eine Kontrole dieſer Rechnung ſeitens der beteiligten Mitglieder ſtattzufinden hat. Endlich hat er auch die Prüfungs-⸗Ergebniſſe im ganzen und einzelnen zu verkündigen.

Bei der mündlichen Prüfung, ſowie bei der Feſtſtellung und Verkündigung des Ergebniſſes ſollen in der Regel mindeſtens drei Examinatoren anweſend ſein

Von dem Ausfall der Vorprüfung in den einzelnen Fächern und im Ganzen nebſt den Beſchlüſſen über die etwaige Wiederholung ſind die Mitglieder der Kommiſſion durch den Vorſitzenden der Abteilung in Kenntnis zu ſetzen.

§ 5.

Zum Zwecke der Ausführung der in§ 13, Abſatz 2 der Prüfungs⸗ ordnung getroffenen Beſtimmung haben die Examinatoren der Vor⸗ prüfung die Klauſurarbeiten alsbald zu beurteilen und in verſchloſſenem Umſchlag dem Vorſitzenden zu überſenden, der die etwa erforderlichen Mitteilungen an die Examinatoren und Kandidaten erläßt, ſowie die Feſtſtellung des Prüfungsergebniſſes in den Akten wahrt.

§ 6.

Die Verteilung der Prüfungsgebühren erfolgt in nachſtehender Weiſe:

I. Vorprüfung. Geſamtbetrag der Gebühren 48 Mark.

Hiervon erhalten:

Der Borſitzendedee 4 M Sieben Examinatoren je 6.. 42 Die Univer rſitätskaſſe... 2

II. Fachprüfung. Geſamtbetrag der Gebühren 42 Mark. Hiervon erhalten:

Der Vorſitzende....... 4 M

Sechs Examinatoren je 6«... 36

Der Univerſitätsdiener 2 § 7.

Jede Abänderung, Ergänzung oder Erläuterung, welche die Prüfungsordnung und die Geſchäftsordnung erfahren, wird durch den Vorſitzenden der Kommiſſion in ein Buch eingetragen, welches aus je einem Abdruck der Prüfungsordnung, der Geſchäftsordnung und der auf die Prüfung bezüglichen Verordnungen und Bekannt⸗

4,.:(B. 2 machungen in überſichtlicher Weiſe herzuſtellen iſt.

Dieſes Buch, deſſen Einſichtnahme ſämtlichen Mitgliedern der Kommiſſion freiſteht, iſt in die Sitzungen mitzubringen, die vom

K.1 Sitzung 3 G Vorſitzenden der Kommiſſion geleitet werden.

15. 9. 1904. 250.