der Univerſitäts⸗Bibliothek. 7
Schluſſe jedes Semeſters zu der durch Anſchlag bekanntgegebenen Friſt zur Muſterung zurückgeliefert werden.
Alle übrigen B Zenutzer haben die von ihnen entliehenen Werke bis zum 10. Auguſt jedes Jahres zurückzugeben.
Auf Verlangen leerdon die zurückgelieferten Bücher, ſoweit ſie nicht von anderer Seite eingefordert ſind, gegen Ausſtellung neuer Leihſcheine wieder verabfolgt.
Wer auf länger als acht Tage verreiſt, hat die von ihm ent— liehenen Bücher une zurückzuliefern. Auch bei kürzerer Abweſen⸗ heit iſt dafür zu ſorgen, daß die Bücher jederzeit zurückgenommen werden können.
Wohnungsveränderungen der Entleiher ſind dem Ausleihbe⸗ amten anzuzeigen.
§ 33.
Wenn Studierende Bücher für die Ferien nach auswärts mit⸗ zunehmen wünſchen, ſo haben ſie dies bei der Entleihung unter Mitteilung ihrer Ferienadreſſe ausdrücklich anzugeben; auch ſind Veränderungen dieſer Adreſſe mitzuteilen.
Wer eine Ablieferungsfriſt(vergleiche§ 24 und§ 31) ver⸗ ſäumt, kann durch einen unfrankiert zu nhenendondon In tahnbrief zur Rückgabe aufgefordert werden.
In Gießen wohnende Benutzer, die dieſer Mahnung nicht nachkommen, hat der Bibliotheksdiener am zweiten Tage nach Ab⸗ gang der Mahnung zu ſofortiger Rückgabe des Entliehenen perſön— lich aufzufordern; wenn möglich, hat er die Bücher abzuholen.
Der Bibliotheksdiener hat für dieſen, wie für jeden andern Gang eine Gebühr von 50 Pfennig, außerdem für die Abholung jedes Buches die Gebühr von 20 Pfennig von dem Entleiher zu erheben. Durch Zahlungsverweigerung werliert der Entleiher ſofort das Recht der ferneren Benutzung der Bibliothek.
Bleibt die Einforderung von Büchern, der Gebühren oder des n leiſtenden Schadenerſatzes(vergleiche§ 7) erfolglos, ſo hat die Direktion dem Rektor der Univerſität Anzeige zu machen, der nötigenfall s die Hilfe der Gerichte in Anſpruch nimmt.
§ 35.
Den Studierenden werden vom Univerſitäts⸗Sekretariat Ab⸗ gangszeugniſſe und die bei der Immatrikulation hinterlegten Zeug⸗ niſſe erſt dann ausgehändigt, wenn ſie die Bibliothekskarte oder eine Beſcheinigung darüber vorlegen, daß ſie der Univerſitäts— Bibliothek gegenüber keine Verpflichtungen haben(Beſtimmungen


