6 Ordnung für die Benutzung
§ 25.
Die Dozenten der Univerſität und die Aſſiſtenten der Uni⸗ verſitäts⸗Inſtitute können, ſoweit es der Dienſt geſtattet, Bücher auch ohne vorherige Beſtellung während der öffentlichen Stunden entleihen.
§ 26.
Wird ein Buch gleichzeitig von mehreren Perſonen beſtellt, ſo genießen die Dozenten vor den Studierenden und dieſe vor anderen Beſtellern das Vorzugsrecht.
Den Lehrern und Mitgliedern des philologiſchen Seminars ſteht für die Benutzung der auf Koſten des Seminars angeſchafften Bücher ein Vorzugsrecht zu.
Wer ſich die Benutzung eines augenblicklich verliehenen Buches für ſpäter ſichern will, trägt deſſen Titel in das im Ausleihzimmer aufliegende Einforderungsbuch auf ſeinen Namen ein und erhält dadurch das Vorrecht, nach Ablauf der Leihfriſt zuerſt zum Empfang des verliehenen Buches zu gelangen.
Von dem Eintreffen des eingeforderten Werkes wird der Be ſteller benachrichtigt.
§ 28.
Die zur Benutzung für die Ferien von Studierenden ge⸗ wünſchten Bücher ſind am Schluß des Semeſters rechtzeitig zu be⸗ ſtellen und abzuholen. Nachſendungen von Büchern an die Ferien⸗ adreſſen der Studierenden werden nur inſoweit gemacht, als die Dringlichkeit der Benutzung nachgewieſen wird.
Einforderungen von Büchern, die an Studierende für die Ferien verliehen ſind, finden nur in beſonders dringenden Fällen ſtatt.
§ 29.
An einem Tage ſollen demſelben Entleiher in der Regel nicht mehr als 5 Bände verabfolgt werden. Die Zahl der Bände, welche ein Entleiher gleichzeitig in ſeiner Wohnung benutzt, ſoll in der Regel 20 nicht überſteigen.
Auf Dozenten finden dieſe Beſtimmungen keine Anwendung.
§ 30.
Die im Leſe- und Zeitſchriftenſaal befindlichen Bücher und Zeit ſchriften werden nur ausnahmsweiſe und auf höchſtens vier Tage, unge bundene Werke, Wörterbücher, Bibliographien und ſonſtige Nach ſchlagewerke nur in beſonderen Fällen auf beſchränkte Zeit verliehen.
Sämtliche von Studierenden entliehenen Bücher müſſen am


