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Ordnung für die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 13. Mai 1907
Entstehung
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8 Ordnung für die Benutzung

über den Beſuch der Landes-Univerſität vom 15. Februar 1904, §§ 1315).

II. Beſondere Beſtimmungen für auswärtige Entleiher. § 36.

Auswärtige haben ſich wegen Benutzung der Bibliothek unter Beobachtung der vorſtehenden Beſtimmungen an die Direktion(nicht an einzelne Beamte) zu wenden. Für jedes Werk iſt ein beſonderer Beſtellzettel einzureichen; ein kurzes Begleitſchreiben mit der Adreſſe des Beſtellers iſt beizufügen.

An außerhalb Gießens und ſeiner Umgebung wohnende, der Univerſität nicht angehörende Beſteller werden Bücher in der Regel nur dann verliehen, wenn den Beſtellern die gewünſchten Werke nachweislich nicht durch die Hauptbibliotheken ihres Landes oder ihrer Provinz(heſſiſchen Beſtellern durch die Großherzogliche Hof⸗ bibliothek in Darmſtadt) zugänglich ſind. Befindet ſich am Ort des Beſtellers eine öffentliche Bibliothek, ſo hat er ſich ihrer Vermittlung zu bedienen.

Häufig gebrauchte Hand- und Lehrbücher und dergleichen werden in der Regel nach auswärts gar nicht oder nur auf längſtens vierzehn Tage verliehen.

§ 37.

Die Verſendung von Büchern erfolgt nur innerhalb des Groß⸗ herzogtums Heſſen porto- und gebührenfrei. Außerhalb des Groß herzogtums wohnende Beſteller tragen Porto und Verpackungsge⸗ bühren. Letztere betragen für jede Sendung bis zum Gewicht von 5 Kilogramm 30 Pfennig; für jedes weitere Kilogramm erhöht ſich die Gebühr um 5 Pfennig. Bei Wertpaketen wird ein Zu ſchlag von 10 Pfennig erhoben. Bibliotheken, die keine Verpackungs⸗ gebühren berechnen, erhalten die von ihnen beſtellten Bücher ge bührenfrei.

Den nach auswärts verſandten Büchern werden Leihſcheine bei gelegt, die von dem Entleiher zu unterſchreiben und umgehend zurückzuſchicken ſind. Nichtheſſiſche Benutzer haben zugleich den Be trag der Verpackungsgebühr in Reichspoſtmarken beizufügen. Die Rücklieferung der Bücher hat unter gleicher Verpackung und Wert angabe portofrei zu erfolgen. Fehlendes Porto wird durch Nach nahme eingezogen. Rückſendung als Druckſache iſt unzuläſſig.

§ 38.

Handſchriften und beſonders ſeltene und wertvolle Werke können nicht an einzelne Perſonen, ſondern uur an Staats⸗ oder unter ſtaatlicher Aufſicht ſtehende Bibliotheken oder an Behörden des Inlands oder Auslands ausgeliehen werden, wenn ſich die ent⸗