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Ordnung für die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 13. Mai 1907
Entstehung
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der Univerſitäts⸗Bibliothek. 3

betreffen, ſind die Beamten und Angeſtellten der Bibliothek ebenſo wie die übrigen Benutzer gebunden.

B. Benutzung innerhalb der Zibliothek. § 10.

Der Leſeſaal und der Zeitſchriftenſaal der Bibliothek ſind in den öffentlichen Stunden(ſiehe§ 1) den Angehörigen der Uni⸗ verſität, ſowie allen denen zugänglich, die von dem beaufſichtigenden Beamten unter Angabe ihres Namens und Standes die Erlaubnis zum Zutritt eingeholt haben.

§ 11.

Die Bücher der Leſeſaal⸗Handbibliothek und die Zeitſchriften ſind nach dem Gebrauch ſofort wieder an ihren richtigen Platz zurück⸗ zubringen.

§ 12.

Zu Beſtellungen für Benutzung im Leſeſaal ſind nur die blauen Leſeſaal⸗Beſtellſcheine zu verwenden. Der Beſtellſchein muß den möglichſt genauen Titel des gewünſchten Werkes, ſowie Namen und Stand des Beſtellers enthalten. Für jedes einzelne Werk iſt ein beſonderer Schein einzureichen.

§ 13.

Im Leſeſaal zu benutzende Bücher, für welche Beſtellungen vor 10 Uhr Vormittags in die Käſten des Bibliotheksgebäudes oder vor 7 ½ Uhr Vormittags in den Kaſten des Kollegienhauſes ein gelegt worden ſind, können von 11 Uhr an bei dem Leſeſaalbeamten in Empfang genommen werden. Außerdem werden zwiſchen 10. und 1 Uhr bei dem Aufſichtsbeamten perſönlich abgegebene Leſe⸗ ſaal⸗Beſtellungen nach Möglichkeit bis Nachmittags 4 Uhr erledigt.

§ 14 8. Die LeſeſaalsBeſtellſcheine behält der Beamte als Belege zurück. Bei endgiltiger Rückgabe eines im Leſeſaal benutzten Buches iſt der Beſtellſchein zurückzuverlangen.

§ 15.

Bücher, deren weitere Benutzung gewünſcht wird, ſind beim Verlaſſen des Leſeſaals dem Aufſichtsbeamten zur Aufbewahrung zu übergeben. Das Belaſſen auf den Tiſchen bedarf der ausdrück⸗ lichen Zuſtimmung des Beamten. Die Anzahl der ſo zu belegen⸗ den Plätze iſt eine beſchränkte. In den Tiſchkäſten dürfen Bücher, die im Leſeſaal benutzt werden, nicht aufbewahrt werden.