34 Ordnung für die Benutzung
ohne Erlaubnis des Leſeſaalbeamten und ohne Ausſtellung eines ordnungsmäßigen Leihſcheines mit nach Hauſe zu nehmen.
§ 16.
Bleibt ein für den Leſeſaal beſtelltes Werk acht Tage lang un⸗ benutzt, ſo wird es entfernt.
Eine längere als vierwöchige Benutzung kann nur dann be anſprucht werden, wenn das Werk nicht von anderer Seite ver⸗ langt wird.
Für die Vormerkung auf verliehene Bücher findet§ 27 ſinn⸗ gemäße Anwendung.
§ 17.
Im Leſeſaal und im Zeitſchriftenſaal iſt lautes Sprechen
und geräuſchvolles Gehen zu vermeiden.
§ 18.
Die Benutzung von Büchern im Dozentenzimmer unterliegt denſelben Beſtimmungen, wie die im Leſeſaal. Für jedes im Do⸗ zentenzimmer gebrauchte Werk iſt ein Beleg abzugeben. Zuſtändig iſt der Leſeſaalbeamte.
C. Benutung außerhalb der Zibliothek. I. Allgemeine Beſtimmungen. § 19.
Zur Benutzung außerhalb der Bibliothek werden Bücher an die Angehörigen der Univerſität, außerdem an alle anderen Be⸗ ſteller verliehen, welche in Gießen oder ſeiner Umgebung wohnen, durch ihre Stellung oder durch einen Bürgſchein für die ordnungs mäßige Behandlung und Rückgabe Gewähr bieten und von der Direktion die Erlaubnis zur Entleihung von Büchern eingeholt haben.
Für die Verſendung nach auswärts vergleiche§ 36.
§ 20.
Der Bürgſchein iſt zu unterzeichnen von einem feſt angeſtellten Beamten, Offizier oder Geiſtlichen, wenn möglich unter Abdruck eines Dienſtſiegels, oder von einer ſonſt die erforderliche Sicherheit bietenden, der Direktion bekannten Perſönlichkeit, z. B. einem Gießener Hausbeſitzer. Bürgſcheinformulare ſind im Ausleihzimmer und in der Bibliothekskanzlei unentgeltlich zu haben.
§ 21.
Studierende haben bei der Entleihung von Büchern auf Ver⸗ langen die Ausweiskarte vorzuzeigen.


