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Ordnung für die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 13. Mai 1907
Entstehung
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2 Ordnung für die Benutzung

das Betreten der Bücherſäle und anderer Sammlungsräume iſt nur mit Genehmigung der Direktion geſtattet. § 4. In keinem Raume des Bibliotheksgebäudes, den Hausflur eingeſchloſſen, darf geraucht werden.

§ 5.

ioane Unterhaltungsſchriften, ſowie zur allgemeinen Be⸗ nutzung nicht geeignete Werke werden nur dann verliehen oder in das Leſezin Bee e verabfolgt, wenn ein wiſſenſchaftlicher Zweck der Beſtellung nachgewieſen wird.

Handſchriften und beſonders ſeltene und wertvolle Werke können in der Regel nicht zu häuslicher Benutzung, ſondern nur zum Gebrauch im Leſeſaal ausgegeben werden. Über ihre Behandlung vergleiche§ 6 und§ 42, über ihre Entleihung durch auswärtige Anſtalten§ 38.

§ 6.

Alles Einzeichnen und Einſchreiben in Bibliotheksbücher, das Knicken der Blätter und das falſche Brechen der Tafeln iſt ſtreng unterſagt. Bei ecserere von Kupfer⸗ und anderen Abbildungs werken iſt der Gebrauch von Tinte unz zuläſſig Zum Durchzeichnen von Abbildungen iſt die Erlaubnis der Direktion einzuholen.

Für die Benutzung von Handſchriften und Archivalien gelten die Beſtimmungen des§ 42.

§ 7.

Wer ein entliehenes Buch verliert, beſchmutzt, beſchädigt oder durch eingeſchriebene Bemerkungen, Striche und dergleichen verunreinigt, iſt zum ſofortigen Erſatz des Buches oder der durch die Ausbeſſerung entſtehenden Koſten verpflichtet. Iſt ein ſolches Werk nicht wieder zu erſetzen, ſo iſt dafür der von der Direktion für angemeſſen er achtete Preis zu erſtatten.

Der Entleiher hat den Zuſtand der ihm übergebenen Bücher zu prüfen und etwaige Schäden ſpäteſtens acht Tage nach dem Empfang anzuzeigen; andernfalls wird er für die bei der Rück lieferung ſich ergebenden Beſchädigungen und Defekte verantwortlich gemacht. Vergleiche auch§ 34.

§ 8.

Wiederholte Verſtöße gegen die für die Zurücklieferung und

Behandlun un der Büche r geltenden Beſtimmungen haben den Aus⸗ ſchluß von der Benutzung der Bibliothek zur Folge. 8 9.

An alle Beſtimmungen, welche die Benutzung der Bibliothek