Druckschrift 
Allgeimeine Versicherungs-Bedingungen für Unfall-Versicherungen / Nordstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Actien-Gesellschaft
Entstehung
Einzelbild herunterladen

10

wird, ſowie durch den Eintritt des Todes oder der Invalidität des Verſicherten, vorbehaltlich der dadurch etwa bereits erworbenen Rechte.

Nach jeder Schadenmeldung ſteht es der Geſellſchaft frei, mittelſt einer einfachen ſchriftlichen Anzeige an den Verſicherungsnehmer die Verſicherung unbeſchadet des bereits erworbenen Entſchädigungsanſpruchs aufzuheben; dieſe Befugnis erliſcht jedoch nach 14 Tagen vom Tage des Schadenerſatzes oder der Ablehnung einer Entſchädigungsverpflichtung an gerechnet. Macht die Geſellſchaft von der ihr nach Vorſtehendem zukommenden Befugnis der Auf⸗ hebung der Verſicherung Gebrauch, ſo wird ſie die für die noch nicht abgelaufene Verſicherungsdauer entrichtete Prämie abzüglich einer Verwaltungs⸗ gebühr von 25% zurückerſtatten.

Erliſcht eine Verſicherung auf andere Weiſe als durch Aufhebung ſeitens der Geſellſchaft, ſo findet eine Zurückzahlung vorausbezahlter Prämien nicht ſtatt.

Ablauf und Fortſehung der Verſicherung.

§ 16. Iſt nicht ſpäteſtens drei Monate vor Ablauf der in der Police angegebenen Verſicherungsdauer der Verſicherungsnehmer oder die Geſellſchaft in Beſitz einer ſchriftlichen Kündigung der anderen Vertragspartei gelangt, ſo gilt der Verſicherungsvertrag für die gleiche in der Police feſtgeſetzte Verſicherungsdauer und unter den bisherigen Bedingungen ſtillſchweigend für verlängert und ſo fort, bis eine Kündigung rechtzeitig erfolgt iſt. Die Kündigung hat durch einge⸗ ſchriebenen Brief zu erfolgen und muß ſeitens des Verſicherungsnehmers direkt an die Direktion der Geſellſchaft gerichtet ſein.

Das Unterlaſſen der Kündigung ſeitens des Verſicherungsnehmers bedingt für dieſen die Verpflichtung, der Geſellſchaft auf ihr Erfordern innerhalb der Kündigungsfriſt eine ſchriftliche Erklärung einzureichen, ob und in welchem Umfange Aenderungen der in dem Verſicherungsantrage angegebenen Ver⸗ hältniſſe, Beſchäftigung und Berufsart eingetreten ſind, und für die Fort⸗ ſetzung der Verſicherung diejenigen höheren Prämien zu entrichten, welche die Geſellſchaft auf Grund der eingetretenen Veränderungen etwa zu bedingen ſich veranlaßt ſehen ſollte.

Durch Aenderungen des Domizils oder des Berufs des Verſicherten während der vereinbarten Dauer der Verſicherung wird die Gültigkeit der Verſicherung nicht berührt. Die Verſicherung bleibt vielmehr unverändert in Kraft und es tritt eine Prämienerhöhung nicht ein, auch wenn der Ver⸗ ſicherte zu einem mit erhöhter Gefahr verbundenen anderen Berufe übergeht.

Gerichtsſtand der Geſellſchaft.

§ 17. Die aus dem Verſicherungsvertrage entſtehenden Streitigkeiten gehören, ſoweit§ 13 nichts anderes beſtimmt, vor die ordentlichen(nicht Handels⸗) Gerichte der Hauptſtadt desjenigen Staates des Deutſchen Reiches, in welchem der Verſicherte nach Maßgabe der Police ſein Domizil hat, als ausſchließlichen Gerichtsſtand. Hat der Verſicherte ſein Domizil außerhalb des Deutſchen Reiches, ſo gehören dieſe Streitigkeiten aus dem Verſicherungsvertrage vor die ordent⸗ lichen Gerichte des Domizils der Geſellſchaft.