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Allgeimeine Versicherungs-Bedingungen für Unfall-Versicherungen / Nordstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Actien-Gesellschaft
Entstehung
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Berlin W 66. Kaiſerhof⸗Straße 3. JFernſprecher: Amt I 5541. (Pom 1. Juli 1901 ab: W. 8. Mauerlſtraße 37 41.)

Allgemeine Verſicherungs-Bedingungen für Unfall⸗Verſicherungen.

Worauf ſich die Verſicherung erſtreckt.

§ 1. Die Geſellſchaft verſichert gegen die wirtſchaftlichen Folgen von Körper⸗ beſchädigungen durch Unfall, ſoweit durch letztere der Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Verſicherten eintritt und ſoweit als die Körperbeſchädigung lediglich unmittelbare Folge des Unfalls und nicht auch Folge etwa vorhanden geweſener Geſundheitsmängel oder Körperfehler iſt..

Als durch Unfall herbeigeführt gelten nur ſolche Körperbeſchädigungen, welche für den Arzt ſicher erkennbar, in ihrem Entſtehen zeitlich und örtlich beſtimmt, plötzlich und unabhängig von dem Willen des Verſicherten durch eine von außen mechaniſch und gewaltſam wirkende Kraft eingetreten ſind. Es ſollen aber als Unfälle auch angeſehen werden:

a) Körperliche Beſchädigungen durch Verbrennung, Blitzſchlag oder elek⸗ triſche Schläge, ſowie Erſticken durch plötzlich ausſtrömende Dämpfe oder Gaſe;

b) Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen, auch wenn ſie durch ſub⸗ jektive Kraftäußerung hervorgerufen ſind.

Form. 101 a. Auflage Juli 1900.