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Allgeimeine Versicherungs-Bedingungen für Unfall-Versicherungen / Nordstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Actien-Gesellschaft
Entstehung
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Dieſe unter b genannten Fälle, ferner Unfälle beim Radfahren oder Fahren mit Automobilen oder anderen ungewöhnlichen Transportmitteln, ſowie Unfälle bei Gebirgstouren innerhalb der Gletſcherregionen und bei ſolchen Gebirgstouren, welche nur mit konzeſſionierten Führern gemacht zu werden pflegen, ſind jedoch nur dann in die Verſicherung eingeſchloſſen, wenn dies auf beſonderen Antrag von der Direktion der Geſellſchaft ſchriftlich genehmigt wird und die dafür ge⸗ forderte Zuſchlagsprämie gezahlt iſt.

Unfälle bei Waſſerfahrten ohne Begleitung einer zweiten erwachſenen männ⸗ lichen Perſon, ferner Unfälle beim Baden, gleichviel ob in Wannen, Badehäuſern oder im offenem Waſſer, ſowie beim Schwimmen, ſind jedoch nur inſoweit in die Verſicherung eingeſchloſſen, als dadurch nicht der Tod der verſicherten Perſon eingetreten iſt.

Räumlicher Umfang.

§ 2. Die Verſicherung erſtreckt ſich nur auf Unfälle, welche dem Verſicherten innerhalb der Grenzen Europas oder auf Seereiſen zwiſchen europäiſchen Häfen oder zwiſchen ſolchen und afrikaniſchen oder aſiatiſchen Häfen des Mittel⸗ und Schwarzen Meeres zuſtoßen..

Worauf ſich die Verſicherung nicht erſtreckt.

§ 3. Nicht unter die Verſicherung fallen Unterleibsbrüche aller Art, alle gewöhnlichen Erkrankungen und Infektionen, Schlag⸗, Krampf⸗, epileptiſche und epileptiforme Anfälle, Schwindel⸗ und Ohnmachtsanfälle jeder Art, Ver⸗ giftungen oder Verletzungen durch den Genuß von Speiſen, Getränken oder Medizinen, die Folgen freiwilligen oder unfreiwilligen Verſchluckens von Fremdkörpern und Stoffen jeder Art, Erkältungen, Erfrieren, Sonnenſtich, Hitz⸗ ſchlag, Witterungs⸗ und Temperatur⸗Einflüſſe, die Folgen von Schreck, Ueber⸗ anſtrengung, Krampfadern, von operativen Eingriffen, welche nicht infolge einer durch einen in die Verſicherung eingeſchloſſenen Unfall hervorgerufenen Verletzung vorgenommen wurden, ſowie alle Folgen von operativen Eingriffen, welche von einer nicht ärztlich approbirten Perſon oder wie z. B. Hühneraugenſchneiden von dem Verſicherten ſelbſt vorgenommen wurden. Ausgeſchloſſen von der Verſicherung ſind ferner die Folgen von Unfällen, welche dem Verſicherten zu⸗ ſtoßen: im Zuſtande von Geiſtesſtörung oder wenn auch nur teilweiſer Störung des Bewußtſeins(z. B. infolge Trunkenheit oder Trunkſucht), infolge von Blindheit, Taubheit oder Beeinträchtigung des freien Gebrauchs eines Körper⸗ gliedes, ferner bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, bei Zweikampf, Beteiligung an Wettrennen, Parforcejagden, Schnitzeljagden oder Schnitzelreiten, Wettſchwimmen, überhaupt Wettkämpfen aller Art, bei Raufhändeln, Erdbeben, Kriegsereigniſſen, bürgerlichen Unruhen, im mobilen Militärdienſte, ſowie bei Luftballonfahrten.

Bei weiblichen Perſonen tritt die Verſicherung während der Schwanger⸗ ſchaft und für die erſten ſechs Wochen nach der Entbindung außer Kraft.

Allgemeine Beſtimmungen.

§ 4. Die ſämtlichen Beſtimmungen des Vertrages einſchließlich ſpäterer Abänderungen bilden ein einheitliches untrennbares Ganzes.