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Allgeimeine Versicherungs-Bedingungen für Unfall-Versicherungen / Nordstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Actien-Gesellschaft
Entstehung
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Durch die Annahme der Police bez. eines Nachtrages zu derſelben wird das Einverſtändnis des Verſicherungsnehmers mit dem ganzen Inhalte des be⸗ treffenden Verſicherungsdokuments feſtgeſtellt. Verabredungen mit Beamten oder Vertretern der Geſellſchaft und Auslegungen durch dieſelben, welche dem Wort⸗ laute der in der Police und etwaigen Nachträgen enthaltenen Vertragsbe⸗ ſtimmungen widerſprechen, ſowie Abänderungen dieſer Vertragsbeſtimmungen verpflichten die Geſellſchaft erſt dann, wenn ſie von der Direktion der Geſell⸗ ſchaft ſchriftlich genehmigt und die hierfür geſtellten Bedingungen erfüllt ſind. Die Schreibgebühr für ſolche Nachträge zur Police beträgt 1 Mark.

Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrage ſind unteilbar; ins⸗ beſondere gilt dieſes für mehrere Entſchädigungsberechtigte mit der Maßgabe, daß bezüglich der policenmäßigen Verpflichtungen die Handlungen und Unterlaſſungen jedes von ihnen für die anderen verbindlich ſind; jeder von den Empfangs⸗ berechtigten, welcher ſich ſelbſt oder durch einen Beauftragten mit der Geſellſchaft wegen des Schadenfalles in Verbindung geſetzt hat, z. B. durch die Unfallanzeige, gilt als bevollmächtigt ſeitens der Mitberechtigten zur Entgegennahme der Mitteilungen der Geſellſchaft, ſo daß Mitteilungen der Geſellſchaft an die anderen nicht erforderlich ſind, ferner zur Abwickelung und event. vergleichsweiſen Er⸗ ledigung des ganzen Schadenfalles ſowie zur Empfangnahme der Zahlung gegen Rückgabe der Police mit befreiender Wirkung für die Geſellſchaft. Die Rechte aus der Police können ohne ſchriftliche Genehmigung der Geſellſchaft weder cediert noch verpfändet werden.

§ 5. Für die Geſellſchaft ſind nur diejenigen Angaben maßgebend, welche in den zum Zwecke des Abſchluſſes oder der Abänderung des Vertrages, zur Erfüllung der Verpflichtung aus§ 16 Abſatz 2 der Bedingungen oder ſonſtwie eingereichten Schriftſtücken enthalten ſind; bei Verſchweigung oder unrichtiger Angabe von Thatſachen und Umſtänden, deren Kenntnis auf die Entſcheidung der Geſellſchaft hätte von Einfluß ſein können, iſt der Vertrag nichtig. Dies gilt, gleichviel, ob die unvollſtändigen oder unrichtigen Angaben auf ein Ver⸗ ſchulden zurückzuführen waren oder nicht; im erſteren Falle ſind der Geſell⸗ ſchaft alle ſchon gezahlten Prämien verfallen. Die Geſellſchaft iſt berechtigt und vom Antragſteller bezw. Verſicherten ermächtigt, von allen Aerzten, welche ihn behandeln, behandelt oder beraten haben, jede erwünſchte Auskunft einzuziehen.

Wirkſamkeit der Verſicherung; Prämienzahlung.

§ 6. Unabhängig vom Zeitpunkte des Vertragsabſchluſſes beginnt die Wirk⸗ ſamkeit der Verſicherung, wenn kein ſpäterer Zeitpunkt angegeben iſt, erſt mit Zahlung der erſten Prämie nebſt etwaiger Police⸗ und Stempelgebühr, voraus⸗ geſetzt, daß der Verſicherte ſeit der Stellung des Antrages von einem Unfalle nicht betroffen wurde und die im Antrage gemachten Angaben eine Aenderung nicht erfahren haben.

Die Prämien ſind ſtets im voraus entweder für die ganze vorläufige Ver⸗ ſicherungsdauer oder auf ein volles Jahr zu entrichten. Wird ausnahmsweiſe halb⸗ oder vierteljährliche Zahlung geſtattet, ſo gelten die noch ausſtehenden Raten der Jahresprämie nur als geſtundet und werden bei Nichtzahlung einer Rate ſofort fällig, auch iſt die Geſellſchaft ſtets berechtigt, bei eintretendem Schadenfalle dieſelben von der Entſchädigung in Abzug zu bringen. Die Prämien ſind, ohne daß es irgend einer Aufforderung oder Inverzugſetzung bedarf,