vollſtändig und innerhalb einer Friſt von 30 Tagen nach Fälligkeit(Reſpitfriſt) zahlbar; Unfälle, welche ſich vor Beginn der Wirkſamkeit der Verſicherung ereignen, ſind nicht entſchädigungspflichtig; dagegen haftet die Geſellſchaft für Unfälle, welche ſich innerhalb der Reſpitfriſt für die weiteren Prämienzahlungen ereignen, vorausgeſetzt, daß die Zahlung der Prämie ſpäteſtens bis zum Ablaufe der Reſpitfriſt erfolgt und die Zahlung nicht verweigert war. Wird eine Prämie innerhalb dieſer Friſt nicht vollſtändig bezahlt oder wird die Zahlung verweigert, ſo tritt die Verpflichtung der Geſellſchaft aus dem Verſicherungsvertrage außer Kraft, ohne daß es irgend einer Anzeige ſeitens der Geſellſchaft bedarf. Es ſteht der Geſellſchaft frei, die Prämie noch nachträglich anzunehmen oder dieſelbe gerichtlich beizutreiben oder von dem Verſicherungsvertrage zurückzutreten. Erſt mit dem Zeitpunkte des Empfangs der rückſtändigen Prämie tritt die Ver⸗ pflichtung der Geſellſchaft aus dem Verſicherungsvertrage, und zwar lediglich für die Zukunft, wieder in Kraft. Der auf die verfloſſene Zeit entfallende Prämien⸗ anteil iſt der Geſellſchaft als Konventionalſtrafe verfallen.
Gegen die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung kann in keinem Falle der Einwand erhoben werden, daß die Geſellſchaft in anderen Fällen oder bei früheren Fälligkeitsterminen an Entrichtung der Prämien gemahnt oder die letzteren eingezogen habe. über die Einlöſung der Police wird auf dem Policendokumente quittiert; jede weitere Prämienzahlung iſt rechtsgiltig nur erfolgt gegen Verabfolgung einer von der Direktion der Geſellſchaft ausgefertigten und mit deren Fakſimile verſehenen Prämienrechnung; die Prämienrechnung iſt vom Agenten nach erfolgter Prämienzahlung ordnungsmäßig zu quittieren.
Findet die Zahlung an den Agenten irgendwie Anſtand, etwa weil dem Verſicherungsnehmer die Adreſſe des Agenten nicht bekannt iſt, oder weil der Agent nicht im Beſitze der Prämienrechnung iſt, ſo iſt die Zahlung direkt an die Direktion in Berlin zu leiſten.
Pflichten des Verſicherten bezw. Entſchädigungsberechtigten nach
eingetretenem AUnfallereigniſſe.
§ 7. Hat ein Unfallereignis ſtattgefunden, ſo iſt an die Direktion der Geſellſchaft ſtets, ſo daß ſie ſpäteſtens innerhalb 14 Tagen nach dem Unfall⸗ ereigniſſe bei derſelben eingeht, mittelſt eingeſchriebenen Briefes eine mit Datum und Unterſchrift verſehene ausführliche Anzeige vom Entſchädigungsberechtigten einzuſenden, welche Ort, Tag und Stunde des Unfallereigniſſes, die Art der Beſchädigung, den derzeitigen Aufenthalt des Verletzten, den Namen des be⸗ handelnden Arztes und eine kurze Darſtellung des Herganges und der bekannten oder vermuteten Veranlaſſung des Unfallereigniſſes enthalten und dieſe Angaben möglichſt durch Benennung der Zeugen des Unfalls oder ſonſtige Beweismittel erhärten muß.
Stirbt der Verſicherte infolge des Unfalles, ſo iſt der Direktion der Geſellſchaft außerdem ſofort, ſpäteſtens innerhalb 48 Stunden nach eingetretenem Tode telegraphiſch Mitteilung zu machen. Konnte der Verletzte wegen phyſiſcher Unmöglichkeit den Unfall weder ſelbſt anmelden, noch einen Anderen mit der Anmeldung beauftragen oder hat der Entſchädigungsberechtigte von dem Unfall⸗ ereigniſſe vorher keine Kenntnis gehabt, und werden dieſe Fälle der unver⸗ ſchuldeten Verhinderung nachgewieſen, ſo laufen obige Friſten von dem Tage an, an welchem jene aufgehört hat.


