Ferner hat der Verſicherte oder der Empfangsberechtigte auf ſeine eigenen Koſten ſofort einen praktiſchen Arzt herbeizuziehen und für angemeſſene Kranken⸗ pflege zu ſorgen. Bis zur Erledigung des Falles hat der Verſicherte in ärztlicher Behandlung zu bleiben und den Anordnungen des Arztes genau Folge zu leiſten.
Die erforderlichen ärztlichen Zeugniſſe wird die Geſellſchaft auf ihre Koſten ſelbſt einziehen; ſollte indeſſen die Geſellſchaft in irgend einem Falle die Ein⸗ ſendung eines Atteſtes vom Verletzten verlangen, ſo iſt daſſelbe innerhalb 8 Tagen beizubringen.
§ 8. Der Verſicherte bezw. jeder Entſchädigungsberechtigte iſt verpflichtet, der Geſellſchaft und den von ihr mit der Ermittelung des Schadens beauftragten Perſonen über alle Umſtände, welche auf den Unfall ſowie deſſen Urſachen und Folgen Bezug haben können, jede verlangte Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Dem von der Geſellſchaft beauftragten Arzte iſt jederzeit die Unterſuchung zu geſtatten und zu ermöglichen; den von ihm oder der Direktion der Geſellſchaft getroffenen Anordnungen(z. B. auch Behandlung und Beobachtung in einer Heilanſtalt, in einem medico⸗mechaniſchen Inſtitute) iſt genau Folge zu leiſten, die hierdurch entſtehenden beſonderen Koſten trägt die Geſellſchaft ohne Anrechnung auf die Entſchädigung. Geäußerte Wünſche wird die Geſellſchaft nach Möglichkeit berückſichtigen. Vorſtehende Beſtimmungen finden auch Anwendung, wenn der Verſicherte als invalide erklärt und Rentenempfänger wird.
Im Falle des Todes des Verſicherten ſind die Entſchädigungsberechtigten verpflichtet, in die von der Geſellſchaft behufs Feſtſtellung der Todesurſache etwa für nötig erachtete Beſichtigung oder Obduktion des Verſtorbenen zu willigen oder die Einwilligung der Hinterbliebenen beizubringen und die behufs Herbeiführung der Beſichtigung oder Obduktion notwendigen Schritte bei den zuſtändigen Behörden zu thun.
Als Erſatz für die der Geſellſchaft erwachſenden Regulierungskoſten iſt dieſelbe berechtigt, 10% der Schadenſumme, keinesfalls aber mehr wie 20 Mark von der Entſchädigung abzuziehen.
Beweislaſt.
§ 9. Wer auf Grund der Verſicherung Anſpruch erhebt, hat den Nachweis zu führen, daß die Umſtände eingetreten ſind, welche die Zahlungsverpflichtung der Geſellſchaft bedingen. Beſteht insbeſondere bei Todesfällen darüber ein Zweifel, ob der Tod entſchädigungspflichtige Folge des Unfalls iſt, oder ob überhaupt ein entſchädigungspflichtiger Unfall vorliegt, ſo liegt die volle Beweislaſt den Entſchädigungsberechtigten ob. Iſt dieſer Beweis nicht zu erbringen, ſo iſt die Geſellſchaft zur Zahlung einer Entſchädigung nicht verpflichtet.
Umfang und Höhe der Entſchädigung und deren Feſtſtellung.
§ 10. Bei den in die Verſicherung eingeſchloſſenen Unfällen entſchädigt die Geſellſchaft, ſoweit die Verſicherung ſich auf Todesfall, bezw. Invalidität, bezw. vorübergehende Erwerbsunfähigkeit erſtreckt(ſiehe Seite 1 der Police), nach Maßgabe folgender Grundſätze:
a) im Todesfalle, wenn derſelbe innerhalb eines Jahres, vom Tage des Unfallereigniſſes an gerechnet, eingetreten iſt, wird die volle für den Todesfall verſicherte Summe, abzüglich der etwa bereits gezahlten Renten oder Kapitalabfindung für Invalidität gezahlt;


