Druckschrift 
Allgeimeine Versicherungs-Bedingungen für Unfall-Versicherungen / Nordstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Actien-Gesellschaft
Entstehung
Einzelbild herunterladen

b) im Invaliditätsfalle zahlt die Geſellſchaft:

1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit des Verſicherten eine lebenslängliche Rente, welche nach der angefügten Tabelle aus der für Invalidität verſicherten Summe berechnet wird;

2. bei nur teilweiſer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verſicherten einen dem Grade der Erwerbsunfähigkeit entſprechenden Teil der Rente nach derſelben Berechnung.

Bei ſpäter wieder eintretender erhöhter oder gänzlicher Erwerbsfähig⸗ keit wird die Rente entſprechend herabgeſetzt reſp. vollſtändig auf⸗ gehoben.

An Stelle der Rentenzahlung iſt die Geſellſchaft bereit, eine ein⸗ malige Kapitalabfindung nach freier Vereinbarung zu leiſten.

Invalidität liegt nur dann vor, wenn innerhalb des erſten Jahres, vom Tage des Eintritts des Unfallereigniſſes ab gerechnet, der Geſellſchaft der Nachweis erbracht wird, daß gänzliche oder teilweiſe Erwerbsun⸗ fähigkeit als entſchädigungspflichtige Folge des Unfalls vorausſichtlich über die Dauer dieſes Jahres hinaus vorhanden ſein wird. Die Ent⸗ ſchädigung wird berechnet vom Tage des Unfallereigniſſes ab; beſtand gleichzeitig auch eine Verſicherung gegen vorübergehende Erwerbs⸗ unfähigkeit(vergl. nachſtehend zu c), ſo wird für die Zeit bis zur Beendigung der ärztlichen Behandlung, jedoch längſtens bis zum 200. Tage nach Eintritt des Unfallereigniſſes die nach c zu berech⸗ nende tägliche Rente gezahlt; die Invaliditäts⸗Rentenzahlung beginnt alsdann erſt mit Aufhören der vorgenannten Entſchädigung. Iſt der Nachweis des Eintritts der Invalidität nicht bis zum Ablauf des erſten Jahres nach Eintritt des Unfallereigniſſes erbracht, ſo iſt nur eine Ent⸗ ſchädigung gemäß§ 10C zu leiſten, ſoweit eine ſolche verſicher iſ;

c) bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit zahlt die Geſellſchaft it⸗ ſchädigung für Kurkoſten und die während des Heilverfahrens vor⸗ handene Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit einen dem Grade der

Erwerbsunfähigkeit entſprechenden Teil der dafür verſicherten Rente.

8 Die tägliche Rente wird gewährt vom erſten Tage an nach dem Tage, an welchem ſich der Verletzte in ärztliche Behandlung begeben, und höchſtens bis zum Ablauf des 200. Tages nach Eintritt des Unfall⸗ ereigniſſes.

Vom 201. Tage an gewährt die Geſellſchaft bis zum Ablaufe des Heilungsprozeſſes, höchſtens jedoch bis zum Ablaufe von 52 Wochen nach Eintritt des Unfalls einen dem Grade der Erwerbsunfähigkeit entſprechenden Teil der für den Invaliditätsfall verſicherten Rente, ſoweit dieſelbe den für den gleichen Grad vorübergehender Erwerbsunfähigkeit verſicherten Betrag der täglichen Rente nicht überſteigt.

Dieſe Entſchädigung wird keinesfalls länger gewährt, als die ärztliche Behandlung gedauert hat.

Verſicherte, die ein feſtes Gehalt oder Einkommen haben, beziehen gleichwohl den für Kurkoſten und Erwerbsverluſt verſicherten Betrag ganz oder zum Teil, je nachdem ſie gänzlich oder teilweiſe außer Stande ſind, ihre gewöhnlichen Amts⸗ oder Berufsgeſchäfte zu verrichten.