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Allgeimeine Versicherungs-Bedingungen für Unfall-Versicherungen / Nordstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Actien-Gesellschaft
Entstehung
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Hat der Unfall gar keine Erwerbs⸗Dienſt⸗)Unfähigkeit zur Folge gehabt, ſo vergütet die Geſellſchaft die erforderlich geweſenen Kurkoſten bis zur Höhe des pro Tag verſicherten Betrages.

Für Badereiſen und Badekuren, mit deren Vornahme die Direktion ſich ſchriftlich einverſtanden erklärt hat, vergütet dieſelbe eine Entſchädigung nach freier Vereinbarung.

§ 11. Für die Beurteilung des Invaliditätsgrades ſind folgende Grund⸗ ſätze maßgebend: Unter Ausſchluß des Nachweiſes eines höheren oder geringeren Invaliditätsgrades wird in jedem Falle, wenn und ſolange überhaupt die Er⸗ werbsfähigkeit beſchränkt iſt, folgender Invaliditätsgrad angenommen:

100% Invalidität, wenn der Verletzte durch den Unfall beide Augen, beide Arme oder Hände, beide Beine oder Füße, je einen Arm oder eine Hand und ein Bein oder einen Fuß verloren hat oder infolge des Unfalls in unheilbare Geiſtesſtörung verfallen iſt, ferner

60%, wenn er den rechten Arm,

50%, wenn er ein Bein oder den linken Arm oder die rechte Hand,

40%, wenn er die linke Hand oder einen Fuß,

33 ½%, wenn er ein Auge,

25%, wenn er den Daumen der rechten Hand,

18%, wenn er den kleinen Finger der rechten oder den Daumen der linken Hand,

14%, wenn er den Zeigefinger der rechten Hand,

10%, wenn er den Zeigefinger oder den kleinen Finger der linken Hand,

8%, wenn er den Mittel⸗ oder Ringfinger der rechten Hand,

6%, wenn er den Mittel⸗ oder Ringfinger der linken Hand

durch den Unfall verloren hat.

Für Verluſt des ganzen Nagelgliedes wird beim Daumen, bei den übrigen Fingern die Hälfte obiger Sätze angenommen.

Die gänzliche Gebrauchsunfähigkeit der bezeichneten Gliedmaßen wird dem Verluſte derſelben gleich erachtet. Bei nur teilweiſem Verluſte dieſer Gliedmaßen bezw. der Gebrauchsfähigkeit derſelben wird ein entſprechend geringerer Grad von Invalidität angenommen. Abgeſehen von dieſen Fällen hängt die Be⸗ urteilung und Feſtſtellung des Invaliditätsgrades davon ab, ob und inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Verſicherten unter Berückſichtigung ſeines Berufes, ſeiner Lebensſtellung, Bildung, Kenntniſſe und Fähigkeiten durch den Unfall dauernd beeinträchtigt worden iſt. Sind mehrere Glieder, Organe oder Körper⸗ teile durch einen und denſelben Unfall beſchädigt, ſo wird der Invaliditätsgrad durch Addition der einzelnen nach vorſtehenden Grundſätzen ſich ergebenden Prozente feſtgeſtellt, wobei jedoch niemals mehr als 100% entſchädigt wird. Bei Verluſt mehrerer Finger gilt der oben für den Verluſt einer Hand an⸗ gegebene Prozentſatz als Höchſtentſchädigung. Im übrigen findet§ 1 Abſ. 1 u. 2 der Bedingungen Anwendung. Sind durch den Unfall Glieder, Organe oder Körperteile betroffen, welche ganz oder teilweiſe ſchon vorher gebrauchsunfähig oder gebrauchsbeſchränkt oder teilweiſe verloren waren(z. B. Verluſt einer Hand, an welcher ein Finger bereits fehlte), ſo kommt der hierfür nach obigen Grund⸗ ſätzen anzunehmende Invaliditätsgrad in Abzug von dem Geſamtverluſt, welcher ohne dieſen Umſtand für die entſchädigungspflichtigen Folgen anzunehmen geweſen wäre. Bei der Schätzung der Invalidität ſind Körperſchäden, welche