an anderen als den durch den Unfall betroffenen Gliedern, Organen oder Körper⸗ teilen beſtehen, nicht zu berückſichtigen.
Die Feſtſtellung des Invaliditätsgrades erfolgt, abgeſehen von den Fällen des Verluſtes von Gliedern, erſt dann, wenn anzunehmen iſt, daß der Grad der Invalidität auf vorausſichtlich längere Zeit gleich bleiben wird.
Verwirkung der Entſchädigungsanſprüche. § 12. Die Geſellſchaft iſt berechtigt, jede Entſchädigung abzulehnen, wenn
irgend eine der in§§ 7 und 8 gegebenen Vorſchriften nicht erfüllt worden iſt, ohne Rückſicht darauf, ob die Nichterfüllung eine verſchuldete war oder nicht.
Jeder Anſpruch aus dem ſtattgehabten Unfalle iſt erloſchen, wenn ſich der Verſicherte ohne ſchriftliche Genehmigung der Direktion der Geſellſchaft zeitweiſe der ärztlichen Behandlung entzogen(§ 7,§ 8), wenn er oder der Empfangs⸗ berechtigte die Geſellſchaft länger als 6 Wochen auf eine ihm gemachte Ent⸗ ſchädigungsofferte ohne Nachricht gelaſſen, oder wenn er bezw. der Empfangs⸗ berechtigte innerhalb ſechs Wochen, nachdem der Beſcheid der Geſellſchaft zur Poſt gegeben iſt, daß die beanſpruchte Entſchädigung oder Weiterzahlung der Invaliditätsrente ganz oder teilweiſe abgelehnt wird, nicht durch einen an die Direktion der Geſellſchaft gerichteten eingeſchriebenen Brief den Antrag auf ſchiedsrichterliche Entſcheidung geſtellt hat.
Schiedsgerichtliches Verfahren.
§ 13. Ueber alle Streitigkeiten betreffend das Vorliegen oder die Höhe einer Entſchädigungsverpflichtung entſcheidet ein Schiedsgericht. Das Schieds⸗ gericht ſetzt ſich aus drei Mitgliedern zuſammen, von denen je eines durch die Geſellſchaft und den Verſicherten bezw. Entſchädigungsberechtigten gewählt wird, welche ihrerſeits den Obmann wählen.
Handelt es ſich auch um mediziniſche Fragen, z. B. ob der Tod, ob und in welchem Grade die Erwerbsunfähigkeit unmittelbare Folge des Unfalls im Sinne des§ 1 der Bedingungen iſt, oder in welchem Grade der Verſicherte ſpäter wieder erwerbsfähig geworden iſt, ſo müſſen praktiſche Aerzte als Schiedsrichter gewählt werden; auf Verlangen der Geſellſchaft iſt als Obmann eine mediziniſche Autorität oder Leiter einer Heilanſtalt zu wählen.
Hat das Schiedsgericht nur über einen Teil der Streitfragen entſchieden und iſt eine Entſcheidung über die noch nicht erledigten Fragen erforderlich, ſo hat das Schiedsgericht einen Ergänzungsſpruch zu fällen; lehnt es die Ergänzung ab, oder hatte es abſichtlich über dieſen Teil der Streitfragen nicht entſchieden, ſo hat hierüber, wenn erforderlich, ein zweites Schiedsgericht zu entſcheiden. Im übrigen bleibt die Entſcheidung des erſten Schiedsgerichtes beſtehen. Iſt der Spruch des zweiten Schiedsgerichtes auch noch unvollſtändig, ſo finden vorſtehende Beſtimmungen bis zur gänzlichen Erledigung, wenn erforder⸗ lich, entſprechende Anwendung.
Wenn ein Schiedsſpruch auf Grund des§ 1041 der Reichs⸗Civilprozeß⸗ Ordnung aufgehoben wurde, ſo entſcheidet ein neues Schiedsgericht nach Maßgabe vorſtehender Bedingungen. Die zur Berufung des Schiedsgerichtes erforderlichen Maßnahmen erfolgen unverzüglich durch die Geſellſchaft nach Stellung des Antrags. Die Wahl jedes von dem Verſicherten bezw. Empfangsberechtigten zu ernennenden Mitglieds muß binnen längſtens acht Tagen, nachdem die Geſellſchaft Aufforderung


