Beſondere Bedingungen für Verſicherungen mit Prämien-Rückgewähr (Tarif B und C).
Die Geſellſchaft„Nordſtern“ iſt verpflichtet, ſobald dieſe Verſicherung je fünf*) Jahre hindurch in Kraft beſtanden hat, den Geſamtbetrag der in den betreffenden fünf“*) Jahren bar bezahlten Prämien abzüglich der auf letztere von der Geſellſchaft gewährten Dividenden nach eingetretenem Tode des Verſicherten**), gegen Rückgabe der Police und letzten Prämienquittung an die empfangs⸗ berechtigte Perſon zurückzuzahlen, gleichgiltig, ob und in welcher Höhe etwa von der Geſellſchaft aus der Verſicherung bereits Entſchädigungen für erlittene Unfälle gezahlt worden ſind.
Stirbt der Verſicherte, während die Verſicherung noch in Kraft iſt, ſo werden auch noch die in dem laufenden fünfs)jährigen Zeitraum bar eingezahlten Prämien zurückerſtattet.
Läßt der Verſicherte vor Ablauf einer der fünfs)jährigen Verſicherungs⸗ perioden die Verſicherung durch Nichtzahlung der Prämien erlöſchen, ſo werden die in der laufenden Verſicherungsperiode eingezahlten Prämien nicht zurück⸗ erſtattet. Wird dagegen die Verſicherung gemäß§ 15 Abſ. 2 von der Geſellſchaft aufgehoben oder erliſcht die Verſicherung durch den Eintritt der In⸗ validität, ſo wird dem Verſicherungsnehmer anſtatt der in dieſem Paragraphen feſtgeſetzten Zurückzahlung der anteiligen Prämie nach ſeiner Wahl entweder ein Rückgewährſchein über die bis zu dieſem Zeitpunkt bar gezahlten Prämien ausgeſtellt oder ¾ der auf die laufende Verſicherungsperiode nach den Rechnungs⸗ grundlagen der Geſellſchaft entfallenden Prämienreſerve zurückerſtattet.
Wer einen Anſpruch auf Prämien⸗Rückgewähr erhebt, hat den Nachweis zu liefern, daß das in der Police angegebene Alter des Verſicherten richtig iſt. Der Anſpruch auf die Prämien⸗Rückgewähr muß ſpäteſtens innerhalb der Friſt von zwei Jahren, nachdem er fällig geworden, unter Einlieferung der Police und letzten Prämienquittung bei der Direktion der Geſellſchaft erhoben werden, widrigenfalls er als verjährt zu betrachten und erloſchen iſt.
Das Unterlaſſen der rechtzeitigen Kündigung ſeitens des Verſicherten(§ 16) hat für denſelben ohne weiteres die Verpflichtung zur Folge, die Verſicherung auf weitere fünf*) Jahre fortzuſetzen, bei Verſicherung nach Tarif C unter Zahlung derjenigen höheren Prämie, welche für ſein nun erreichtes höheres Alter nach dieſem Tarif zu entrichten iſt.
*) Bez. bei zehnjährigen Verſicherungen: zehn. **) Bei Verſicherungen nach Tarif B 55, 60, 65 oder C 55, 60, 65: nach eingetretenem Tode des Verſicherten, ſpäteſtens aber nach Ablauf ſeines— Lebensjahres.


