Druckschrift 
Bestimmungen über die Promotionen an der Universität Gießen : erster Nachtrag zu der Ausgabe von 1900 : internistische Promotions-Ordnung für die medizinische Fakultät (im engeren Sinn) zu Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden die⸗ Akten dem Rektor und dem Kanzler in Gemäßheit der Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts vorgelegt.

Erhebt keiner derſelben Einſpruch und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo wird das Diplom auf Verfügung des Dekans ausgeſtellt(§ 10).

Als Datum des Diploms kann die Fakultät einen andern Tag wählen, als denjenigen, an dem die venia promovendi erteilt worden iſt.

§ 20.

Bei dem 50 jährigen Jubiläum des von der Fakultät der Landesuniverſität erteilten Doktorgrades kann das Diplom von der Fakultät erneuert werden.

Der§ 19 Abſ. 2 und 3 findet entſprechende Anwendung.

Das Diplom wird von dem Tag datiert, an welchem das Jubiläum eintritt.

E. Bekanntmachung der Promotionen.

§ 21.

Der zeitige Rektor hat halbjährlich und zwar für das Sommer⸗ ſemeſter bis zum 15. November, für das Winterſemeſter bis zum 15. Mai eine Ueberſicht über die vollzogenen Promotionen unter Benutzung des nachſtehenden Formulars an das Miniſterium des Innern einzuſenden:

Tabellariſche Ueberſicht der Promotionen in der mediziniſchen Fakultät zu Gießen. Semeſter 19..

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In dieſe Ueberſicht ſind die vollzogenen Ehrenpromotionen und die erteilten Jubiläumsdiplome nicht aufzunehmen.

§ 22.

Der zeitige Rektor hat außerdem beim Jahresſchluß die während ſeines Rektorats vollzogenen Promotionen, Ehrenpromotionen und er⸗