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Bestimmungen über die Promotionen an der Universität Gießen : erster Nachtrag zu der Ausgabe von 1900 : internistische Promotions-Ordnung für die medizinische Fakultät (im engeren Sinn) zu Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Beſtimmungen

über die Promvltinnen an der Univerſität Gießen.

Erſter Nachtrag zu der Ausgabe von 1900.

Interimiſtiſche Promotions⸗Ordnung für die mediziniſche Fakultät(im engeren Sinn) zu Gießen.

A. Promotion von Inländern. (Angehörige des Deutſchen Reichs.)

§ 1.

Wer den Doktorgrad bei der mediziniſchen Fakultät(im engeren Sinn) erwerben will, hat an die Fakultät ein ſchriftliches Zulaſſungs⸗ geſuch zu richten.

Mit dem Geſuch ſind zu überreichen:

ein Lebenslauf, .ein Gymnaſialreifezeugnis, . der Approbationsſchein, .nein Zeugnis über die Lebensſtellung, .heine Diſſertation(§ 2). § 2.

Als Diſſertation iſt eine in deutſcher Sprache geſchriebene Abhand⸗ lung aus dem Gebiete der Menſchen⸗Heilkunde vorzulegen.

Die Anwendung einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung der Fakultät.

In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben, ob und in welcher wiſſenſchaftlichen oder Krankenanſtalt er die Diſſertation ausgearbeitet, ob und inwieweit er ſich hierbei fremden Rates bedient und ob und wo er die Diſſertation ſchon zu einer Begutachtung, ſei es zur Promotion, ſei es zu einer Staatsprüfung eingereicht hat. Er hat