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am Schluß dieſer Erklärung die ſchriftliche„Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzu zu fügen:
„Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hülfsmittel, über ge⸗ noſſene Beihülfe, ſowie über eine frühere Begutachtung meiner Diſſertation nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit ent⸗ ſprechend gemacht habe.“
An die Stelle der zur Genehmigung ungedruckt vorzulegenden Diſſertation kann eine ſchon früher durch den Druck veröffentlichte Ab⸗ handlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Bewerbers treten.
§ 3.
Zum Zweck der Beſchlußfaſſung über die Zulaſſung des Bewerbers müſſen die Akten bei den Mitgliedern der Fakultät in Umlauf geſetzt werden. Während der Ferien darf nur Beſchluß gefaßt werden, wenn alle Mitglieder anweſend ſind.
Erklärt ſich die Fakultät für die Zulaſſung, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler der Landesuniverſität vorgelegt. Jeder derſelben iſt befugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſtige Bedenken gegen die Zulaſſung vorliegen.
§ 4.
Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung die Promotionsgebühren zu erlegen(vergl. unten Ab⸗ ſchnitt C.).
S.
Die eingereichte Diſſertation iſt alsdann von dem Vertreter des betreffenden Faches zu beurteilen, zu welchem Zweck von dem⸗ ſelben ein Referat zu erſtatten iſt. Iſt dieſes Fach durch mehrere Mit⸗ glieder vertreten, ſo wird dieſen die Diſſertation nach der Reihenfolge der Bewerber abwechſelnd mitgeteilt. Ueber die Zuteilung führt der Dekan ein Verzeichnis, das bei den Dekanatsakten verbleibt. Der hier⸗ nach ernannte Referent kann mit einem Fachgenoſſen tauſchen oder durch ihn vertreten werden; von einer ſolchen Aenderung wird im Uebrigen die Abwechſelung nicht berührt.
§ 6.
Die Diſſertation wird für genehmigt erklärt, wenn der Referent die Genehmigung beantragt und die Fakultät in ihrer Mehrheit dieſem Antrag zuſtimmt.


