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Bestimmungen über die Promotionen an der Universität Gießen : erster Nachtrag zu der Ausgabe von 1900 : internistische Promotions-Ordnung für die medizinische Fakultät (im engeren Sinn) zu Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Farbkarte 13

Beſtimmungen

»r Promoriunen r Univerſität Gießen.

trag zu der Ausgabe von 1900.

iſche Promotions⸗GOrdnung che Fakultät(im engeren Sinn) zu Gießen.

motion von Inländern. rige des Deutſchen Reichs.)

§ 1. d bei der mediziniſchen Fakultät(im engeren n die Fakultät ein ſchriftliches Zulaſſungs⸗

d zu überreichen:

fezeugnis, ſchein, die Lebensſtellung, (§ 2). § 2. eine in deutſcher Sprache geſchriebene Abhand⸗ Menſchen⸗Heilkunde vorzulegen. er anderen Sprache bedarf der Genehmigung

Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben, ob lichen oder Krankenanſtalt er die Diſſertation oieweit er ſich hierbei fremden Rates bedient ſſertation ſchon zu einer Begutachtung, ſei es einer Staatsprüfung eingereicht hat. Er hat