Druckschrift 
Bestimmungen über die Promotionen an der Universität Gießen : erster Nachtrag zu der Ausgabe von 1900 : internistische Promotions-Ordnung für die medizinische Fakultät (im engeren Sinn) zu Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Es ſteht der Fakultät frei, die diſſertation zur Umarbei⸗ tung binnen einer zu beſtimmenden Friſt zurück zu geben. Ver⸗ ſtreicht dieſe Friſt unbenutzt, ſo iſt die Diſſertation für abgelehnt zu erklären.

Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Bewerbung als abgelehnt.

§ 7.

Wird die Diſſertation für genehmigt erklärt, ſo hat ſich der Be⸗ werber einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Eine Promotion in absentia findet unter keinen Umſtänden ſtatt.

Die mündliche Prüfung beſteht in einem Colloquium vor dem Dekan oder ſeinem Stellvertreter als Vorſitzenden und zwei von dem Dekan gewählten Mitgliedern der Fakultät. Jeder der drei Examinatoren hat den einzelnen Bewerber in der Regel eine Viertelſtunde zu prüfen. Dabei ſoll die wiſſenſchaftliche mehr als die praktiſche Seite der Medizin betont werden.

Die Prüfungskommiſſion entſcheidet über das Prüfungsergebnis auf dem Wege der Abſtimmung durch Majoritätsbeſchluß. Jedes Mitglied ſtimmt mitbeſtanden odernicht beſtanden ab.

An Cenſuren werden erteilt:

a. beſtanden(rite), b. gut(cum laude), c. ſehr gut(magna cum laude).

Die Cenſuren unter b und c werden nur erteilt, wenn die Diſſer⸗ tation als befonders tüchtige Leiſtung anerkannt wird.

Ausnahmsweiſe kann durch einſtimmigen von der Fakultät ge⸗ nehmigten Beſchluß der Prüfungskommiſſion die Cenſur:

ausgezeichnet(summa cum laude) erteilt werden. § 8.

Hat der Bewerber die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo muß er ſie ganz wiederholen. Das kann früheſtens nach Ablauf von 3 Monaten geſchehen.

§ 9.

Hat der Bewerber die Prüfung beſtanden, ſo hat er die Diſſer⸗ tation auf eigene Koſten durch den Druck zu veröffentlichen und in 190 Exemplaren bei dem Univerſitäts⸗Sekretariat einzureichen. Dieſe Beſtimmung findet auf den Fall im letzten Abſatz des§ 2 keine An⸗ wendung.