In der gedruckten Diſſertation iſt auf der Rückſeite des Titelblatts zu vermerken:
„Gedruckt mit Genehmigung der mediziniſchen Fakultät(im engeren Sinn) zu Gießen. Referent Herr.......... 1
Am Schluß der Diſſertation iſt der Lebenslauf des Bewerbers an⸗
zufügen. § 10.
Wenn alle Bedingungen erfüllt ſind, ſo beantragt der Dekan, ge⸗ mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſft dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms, nachdem der Nachweis erbracht iſt, daß der Vorſchrift im§ 18 genügt iſt.
In dem Diplom iſt die Prüfungscenſur(§ 7) und der Titel der Diſſertation anzugeben.
Das Diplom erhält das Datum, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt.
Das Diplom wird vom Rektor, Kanzler und Dekan unterzeichnet.
Das Recht zur Führung des Doktortitels beginnt mit dem Tag, an welchem der Dekan die Ausſtellung des Diploms verfügt.
B. Promotionen von Ausländern. (Nichtangehörige des Dentſchen Reichs.)
§ 11.
Auf Ausländer, welche die ärztliche Approbation für das Deutſche Reich erlangt haben, finden die Vorſchriften des Ab⸗ ſchnitts A. Anwendung.
§ 12.
Ausländer, welche die ärztliche Approbation für das Deutſche Reich nicht erlangt haben, nmüſſen ſich behufs ihrer Zu⸗ laſſung zur Promotion darüber ausweiſen:
1. daß ihnen eine Vorbildung zu Teil geworden iſt, welche in dem Staat, dem ſie angehören, für die Erwerbung des mediziniſchen Doktorgrades und für die Ablegung der ärztlichen Prüfung erfordert wird; fehlt es in dieſer Beziehung in ihrem Heimatsſtaat an be⸗ ſtimmten Feſtſetzungen, ſo haben ſie durch Vorlage eines Reife⸗ zeugniſſes(nötigenfalls unter Beifügung inländiſcher Ergänzungs⸗ zeugniſſe) mindeſtens eine Vorbildung nachzuweiſen, welche den


