— 5—
Anforderungen für das Zeugnis der Reife an deutſchen Realgymnaſien
entſpricht;
2. daß ſie nach Erlangung dieſer Vorbildung
a) zehn Semeſter an einer gut eingerichteten mediziniſchen Fakultät
ein geordnetes mediziniſches Studium, ähnlich wie ſolches in Deutſchland eingerichtet iſt, abſolviert und
b) mindeſtens eines dieſer Semeſter in Gießen ſtudiert haben.
Von letzterem Erfordernis kann, wenn der Bewerber der Fakultät genauer bekannt iſt, mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern abgeſehen werden.
Bezüglich des dem Zulaſſungsgeſuch beizulegenden Lebenslaufs, des Zeugniſſes über die Lebensſtellung, der einzureichenden Diſſertation, des Zulaſſungsverfahrens, der Ausfertigung des Doktor⸗Diploms und des Zeitpunkts der Wirkſamkeit der Promotion gelten die Vorſchriften in den §§ 1—6, 9 und 10.
Ausländer haben überdies ein gehörig beglaubigtes Leumunds⸗ zeugnis ihrem Zulaſſungsgeſuch beizulegen.
§ 13.
Die Prüfung im Fall des§ 12(Examen rigorosum) iſt mündlich und zerfällt in einen praktiſch⸗kliniſchen und in einen theo⸗ retiſchen Teil. Erſterer hat dem letzteren zeitlich vorauszugehen.
1. Der praktiſch⸗kliniſche Teil beſteht aus einer Prüfung am Krankenbett in der mediziniſchen, in der chirurgiſchen und in der gynäkologiſchen Klinik. In jedem dieſer drei Prüfungsabſchnitte ſind eine bis zwei Diagnoſen zu ſtellen.
Der Bewerber muß alle drei Abſchnitte der praktiſch⸗kliniſchen Prüfung beſtanden haben, um zur theoretiſchen Prüfung zugelaſſen werden zu können.
2. Der theoretiſche Teil beſteht aus einer Prüfung in folgenden Fächern, mit welcher eine Woche nach Abſchluß des praktiſch⸗kliniſchen Teils zu beginnen iſt:
a) Anatomie,
b) Phyſiologie,
c) Pathologiſche Anatomie mit Einſchluß der allgemeinen Pathologie,
d) Hygiene,
e) Pharmakologie mit Einſchluß der allgemeinen Therapie,
f) Ophthalmologie,
g) Pſychiatrie.


