Druckschrift 
Bestimmungen über die Promotionen an der Universität Gießen : erster Nachtrag zu der Ausgabe von 1900 : internistische Promotions-Ordnung für die medizinische Fakultät (im engeren Sinn) zu Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
Einzelbild herunterladen

An dieſer Prüfung nehmen unter dem Vorſitz des Dekans bezw. eines Stellvertreters ſieben Examinatoren Teil. Der Dekan kann zugleich Examinator ſein.

In jedem der Fächer unter a und b wird der Bewerber eine Stunde, in jedem der Fächer unter c und d eine halbe Stunde, in jedem der Fächer unter eg eine viertel Stunde geprüft und es muß dabei außer dem Examinator der Vorſitzende oder im Fall ſeiner Verhinderung ein anderes Mitglied der Prüfungskommiſſion zugegen ſein. Am Schluß der theoretiſchen Prüfung müſſen außer dem Vorſitzenden wenigſtens noch zwei Mitglieder der Prüfungskommiſſion anweſend ſein.

Die Prüfung iſt inſoweit öffentlich, als jedem mediziniſchen Lehrer an einer deutſchen Univerſität und jedem für das Deutſche Reich appro⸗ bierten Arzt der Zutritt freiſteht.

§ 14.

Die Feſtſtellung des Ergebniſſes der in§ 13 vor⸗ geſchriebenen Prüfung erfolgt auf dem Weg der Abſtimmung durch Be⸗ ſchluß mit einfacher Majorität gemäß§ 7 Abſ. 3.

Für die Feſtſtellung der Geſammtcenſur gelten die Vor⸗ ſchriften in§ 7 Abſ. 4 ff. mit der Maßgabe, daß der Bewerber zur Erlangung der Cenſurenbeſtanden(rite),gut(cum laude) undſehr gut(magna cum laude) mindeſtens%¾ der Geſammtſtimmenzahl und darunter die Stimmen der praktiſch⸗kliniſchen Examinatoren für ſich haben muß. §8 15.

Hat der Bewerber die in§ 13 vorgeſchriebene Prüfung nicht beſtanden, ſo muß er ſie ganz wiederholen. Das kann früheſtens nach Ablauf von 6 Monaten geſchehen.

C. Gebühren. § 16.

Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms betragen für Inländer und für Ausländer, auf welche§ 11 Anwendung findet, 300 Mark. Dieſer Betrag iſt bei der akademiſchen Quäſtur zu erlegen, nachdem die Zulaſſung des Be⸗ werbers beſchloſſen iſt. Die Empfangsbeſcheinigung der Quäſtur iſt an den Dekan abzuliefern.

Wird die Diſſertation abgelehnt(§ 6 Abſ. 3), ſo wird dem Be⸗ werber der Betrag von 200 Mark zurückerſtattet.