Druckschrift 
Bestimmungen über die Promotionen an der Universität Gießen : erster Nachtrag zu der Ausgabe von 1900 : internistische Promotions-Ordnung für die medizinische Fakultät (im engeren Sinn) zu Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Wird die mündliche Prüfung(§ 8) nicht beſtanden, ſo werden 150 Mark zurückerſtattet.

Wird der Bewerber zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zu gelaſſen, ſo hat er vor der Prüfung 150 Mark Promotionsgebühren zu entrichten.

Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom zu erhalten, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretariat rechtzeitig mitzuteilen und bei dem⸗ ſelben den Betrag von 15 Mark im Voraus zu entrichten.

§ 17.

Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms betragen für Ausländer, auf welche§ 12 Anwendung findet, 450 Mark. Dieſer Betrag iſt bei der aka⸗ demiſchen Quäſtur zu erlegen, nachdem die Zulaſſung des Bewerbers be⸗ ſchloſſen iſt. Die Empfangsbeſcheinigung der Quäſtur iſt an den Dekan abzuliefern.

Wird die Diſſ § 12 vorletzter Abſatz zurückerſtattet.

Wird die mündliche Prüfung(§ 13) nicht beſtanden, ſo werden 225 Mark zurückerſtattet.

Wird der Bewerber zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zu gelaſſen(§ 15), ſo hat er vor der Prüfung 225 Mark Promotionsge⸗ bühren zu entrichten.

Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom zu erhalten, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretariat rechtzeitig mitzuteilen und bei dem⸗ ſelben die Koſten von 15 Mark im Voraus zu entrichten.

§ 18.

Vor dem Vollzug der Promotion durch die Verfügung des Dekans wegen Ausſtellung des Diploms(§ 10 und§ 12 vorletzter Abſatz) iſt weiter in Gemäßheit der Ord. Nr. 24 des Tarifs zum Urkundenſtempelgeſetz dd. 12. 8. 1899(Reg.⸗Bl. S. 529) eine Stempelgebühr von 20 Mark bei der akademiſchen Quäſtur zu entrichten, welche zur Staatskaſſe fließt.

ertation abgelehnt(§ 6 Abſ. 3 in Verbindung mit ), ſo wird dem Bewerber der Betrag von 300 Mark

D. Ehrenpromotionen und Erteilung von Jubiläums- diplomen. § 19. Die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber(Pro- motio honoris causa) kann nur auf einſtimmigen Beſchluß der Fakultät erfolgen.