4
teilten Jubiläumsdiplome unter Angabe der Lebensſtellung der Pro⸗ movierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt machen zu laſſen.
F. Ausnahmen von den Beſtimmungen dieſer Promotionsordnung.
§ 23.
Soll eine Ausnahme von den vorſtehenden Beſtimmungen zugelaſſen werden, ſo iſt der Beſchluß der Fakultät dem Geſammtſenat und von dieſem mit Bericht dem Miniſterium des Innern zur Genehmigung zu unterbreiten.
Genehmigt
Darmſtadt, den 12. Oktober 1900.
Großherzogliches Miniſterinm des Innern. gez. Rothe.
ggez. v. Werner.
31. X. 1900.— 400.
v. Münchow'ſche Hof⸗ und Univ.⸗Druckerei(O. Kindt), Gießen


