Druckschrift 
Vorschriften betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker / von Bundesrath entworfen am 22. Februar 1894, für das Grossherzogthum Hessen, Grossherzogliche Prüfungskommission für Nahrungsmittel-Chemiker zu Giessen
Entstehung
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Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungstheile ganz, die allgemeinen Kosten zur Hälfte zurück, letztere jedoch nur dann, wenn der dritte Theil des technischen Abschnitts noch nicht begonnen war.

Bei einer Wiederholung sind die Gebührensätze für diejenigen Prüfungstheile, welche wiederholt werden, und ausserdem je 15 Mℳ für jeden zu wiederholenden Prüfungstheil auf allgemeine Kosten zu entrichten. Für die Nachprüfung in einem Fache des wissen- schaftlichen Abschnitts sind 15 zu Zahlen.

Ueber die Zulassung der in vorstehenden Bestimmungen vor- gesehenen Ausnahmen entscheidet die Zentralbehörde.

Ausweis für geprüfte Nahrungsmittel-Chemiker.

Dem flern....... aus wird hierdurch be- scheinigt, dass er seine Befähigung zur chemisch-technischen Untersuchung und Beurtheilung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln

und Gebrauchsgegenständen durch die vor der...... Prüfungs- Kkommission zu...... mit dem Prädikate...... abgelegte

Prüfung nachgewiesen hat. de. 1... 18

(Siegel und Unterschrift der bescheinigenden Behörde.)

Zusatz.

Die Chemiker, welche den Befähigungsausweis erworben haben, sollen vornehmlich bei der öffentlichen Bestellung(§ 36 der Gewerbeordnung) von Sachverständigen für Nahrungsmittel- Chemie, ferner bei der Auswahl von Gutachtern für die mit der Handhabung des Nahrungsmittelgesetzes in Verbindung stehenden chemischen Fragen, sowie bei der Auswahl der Arbeitskräfte für die öffentlichen Anstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln(§ 17 des Nahrungsmittelgesetzes) eine vorzugsweise Berücksichtigung finden.

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