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Vorschriften betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker / von Bundesrath entworfen am 22. Februar 1894, für das Grossherzogthum Hessen, Grossherzogliche Prüfungskommission für Nahrungsmittel-Chemiker zu Giessen
Entstehung
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Die Entscheidungen über die Zulassung der im§ 5 Nr. 1 und 2 der Prüfungsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, sowie über die Anerkennung der Diplomprüfungen(§ 16 Absatz 2) sollen nur im Einvernehmen mit dem Reichskanzler getroffen werden.

Uebergangsbestimmungen für das Prüfungsjahr vom 1. Oktober 1894 bis dahin 1895.

Den als Leiter staatlicher Anstalten zur Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln angestellten Sachverständigen wird der Befähigungsausweis unter Verzicht auf die Prüfungen und deren Vorbedingungen ertheilt; den Leitern anderer als staatlicher Anstalten der vorbezeichneten Art jedoch nur, sofern sie nicht mit ihrem Einkommen ganz oder zum Theil auf die Einnahmen aus den Untersuchungsgebühren angewiesen sind. Hinsichtlich anderer als der vorgenannten Sachverständigen ist die Ertheilung des Befähigungsausweises unter gänzlichem oder theilweisem

Verzicht auf die Prüfungen und deren Vorbedingungen davon abhängig gemacht, dass dieselben nach dem Gutachten einer der für die Prüfung von Nahrungsmittel-Chemikern eingesetzten Kom- missionen nach ihrer wissenschaftlichen Vorbildung und praktischen Uebung im Wesentlichen den Anforderungen genügen, welche die neuen Bestimmungen an geprüfte Nahrungsmittel-Chemiker stellen.

18. VIII. 94. Grossh. Hof- und Universitäâts-Druckerei Curt von Münchow, Giessen.