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Vorschriften betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker / von Bundesrath entworfen am 22. Februar 1894, für das Grossherzogthum Hessen, Grossherzogliche Prüfungskommission für Nahrungsmittel-Chemiker zu Giessen
Entstehung
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Grossherzogliche Prüfungskommission für Nahrungsmittel-Chemiker

zu Giessen.

Vorschriften.

betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker.

Vom Bundesrath entworfen am 22. Februar 1894, für das Grossherzogthum Hessen in Kraft gesetzt am 4. August 1894.

Ueber die Befähigung zur chemisch-technischen Beurtheilung d

von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichsgesetz vom 14. Mai 1879, Reichs-Gesetzbl. S. 145) wird demjenigen, welcher die in Folgendem vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat, ein Ausweis nach dem beiliegenden Muster ertheilt.

Die Prüfungen bestehen in einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung. 3

Die Hauptprüfung zerfällt in einen technischen und einen wissenschaftlichen Abschnitt.

A. Vorprüfung.

Die Kommission für die Vorprüfung besteht unter dem Vorsit⸗ eines Verwaltungsbeamten, aus einem oder zwei Lehrern der Chemie und je einem Lehrer der Botanik und der Physik.

Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behin- derung eines Mitgliedes dessen Vertretung an.

In jedem Studienhalbjahr finden Prüfungen statt.

Gesuche, welche später als vier Wochen vor dem amtlich festgesetzten Schluss der Vorlesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung im laufenden Halbjahr.

Die Prüfung kann nur bei der Prüfungskommission derjenigen Lehranstalt, bei welcher der Studirende eingeschrieben ist oder zuletzt eingeschrieben war, abgelegt werden.

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§ 6