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Vorschriften betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker / von Bundesrath entworfen am 22. Februar 1894, für das Grossherzogthum Hessen, Grossherzogliche Prüfungskommission für Nahrungsmittel-Chemiker zu Giessen
Entstehung
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§ 5.

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Dem Gesuche sind beizufügen:

1. Das Zeugniss der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium, einer Oberrealschule oder einer durch Beschluss des Bundesraths als gleichberechtigt anerkannten anderen Lehr- anstalt des Reichs.

Das Zeugniss der Reife einer gleichartigen ausserdeutschen Lehranstalt kann ausnahmsweise für ausreichend erachtet werden.

2. Der durch Abgangszeugnisse oder, soweit das Studium noch fortgesetzt wird, durch das Anmeldebuch zu führende Nachweis eines naturwissenschaftlichen Studiums von sechs Halbjahren, deren letztes indessen zur Zeit der Einreichung des Gesuchs noch nicht abgeschlossen zu sein braucht. Das Studium muss auf Uni- versitäten oder auf technischen Hochschulen des Reichs zurück- gelegt sein.

Ausnahmsweise kann das Studium auf einer gleichartigen ausserdeutschen Lehranstalt oder die einem anderen Studium ge- widmete Zeit in Anrechnung gebracht werden.

3. Der durch Zeugnisse der Laboratoriumsvorsteher zu führende Nachweis, dass der Studirende mindestens fünf Halbjahre in che- mischen Laboratorien der unter Nr. 2 bezeichneten Lehranstalten gearbeitet hat.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung und verfügt die Ladung des Studirenden. Letztere erfolgt mindestens zwei Tage vor der Prüfung, unter Beifügung eines Abdrucks dieser Bestimmungen. Die Prüfung kann nach Beginn der letzten sechs Wochen des sechsten Studienhalbjahres stattfinden.

Zu einem Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Prüf- linge zugelassen.

Wer in dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig erscheint, wird in dem laufenden Prüfungshalbjahr zur Prüfung nicht mehr zugelassen.

Die Prüfung erstreckt sich auf

unorganische, organische und analytische Chemie, Bo- tanik, Physik.

Bei der Prüfung in der unorganischen Chemie ist auch die Mineralogie zu berücksichtigen.

Die Prüfung ist mündlich; der Vorsitzende und zwei Mit- glieder müssen bei derselben ständig zugegen sein.