Druckschrift 
Vorschriften betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker / von Bundesrath entworfen am 22. Februar 1894, für das Grossherzogthum Hessen, Grossherzogliche Prüfungskommission für Nahrungsmittel-Chemiker zu Giessen
Entstehung
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Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Prüfling etwa eine Stunde, wovon die Hälfte auf Chemie, je ein Viertel auf Botanik und Physik entfällt.

Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, wird, sofern er in Chemie oder Botanik die Befähigung zum Unterricht in allen Klassen oder in Physik die Befähigung zum Unterricht in den mittleren Klassen erwiesen hat, in dem be- treffenden Fach nicht geprüft.

Die Gegenstände und das Ergebniss der Prüfung werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein Protokoll eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist.

Die Zensur wird für das einzelne Fach von dem Examinator ertheilt, und zwar unter ausschliesslicher Anwendung der Prädikate Sehr gut,gut,genügend oderungenügend.

Wenn in der Chemie von zwei Lehrern geprüft wird, haben beide sich über die Zensur für das gesammte Fach zu einigen. Gelingt dies nicht, so entscheidet die Stimme desjenigen Exami- nators, welcher die geringere Zensur ertheilt hat.

Ist die Prüfung nicht bestanden, so findet eine Wieder- holungsprüfung statt. Dieselbe erstreckt sich, wenn die Zensur in der ersten Prüfung für Chemie und für ein zweites Fach ungenügend war, auf sämmtliche Gegenstände der Vorprüfung und findet dann nicht vor Ablauf von sechs Monaten statt.

In allen anderen Fällen beschränkt sich die Wiederholungs- prüfung auf die nicht bestandenen Fächer. Die Frist, vor deren Ablauf sie nicht stattfinden darf, beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate und wird von dem Vorsitzenden nach Be- nehmen mit dem Examinator festgesetzt. Meldet sich der Prüfling ohne eine nach dem Urtheil des Vorsitzenden ausreichende Ent- schuldigung innerhalb des nächstfolgenden Studiensemesters nach. Ablauf der Frist nicht rechtzeitig(§ 4) zur Prüfung, so hat er die ganze Prüfung zu wiederholen.

Lautet in jedem Fache die Zensur mindestensgenügend, so ist die Prüfung bestanden. Als Schlusszensur wird ertheilt

Sehr gut, wenn die Zensur für Chemie und ein anderes Fachsehr gut, für das dritte Fach mindestensgut lautet;

gut, wenn die Zensur nur in Chemiesehr gut