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Vorschriften betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker / von Bundesrath entworfen am 22. Februar 1894, für das Grossherzogthum Hessen, Grossherzogliche Prüfungskommission für Nahrungsmittel-Chemiker zu Giessen
Entstehung
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§ 10.

§ 12.

§ 13.

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oder in Chemie und noch einem Fach mindestensgut lautet; genügend in allen übrigen Fällen.

Tritt ein Prüfling ohne eine nach dem Urtheil des Vor- sitzenden ausreichende Entschuldigung im Laufe der Prüfung zurück, so hat er dieselbe vollständig zu wiederholen. Die Wieder- holung ist vor Ablauf von sechs Monaten nicht zulässig.

Die Wiederholung der ganzen Prüfung kann auch bei einer anderen Prüfungskommission geschehen. Die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern muss bei derselben Kommission stattfinden.

Eine mehr als zweimalige Wiederholung der ganzen Prüfung oder der Prüfung in einem Fache ist nicht zulässig.

Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können aus be- sonderen Gründen gestattet werden.

Ueber den Ausfall der Prüfung wird ein Zeugniss ertheilt. Ist die Prüfung ganz oder theilweise zu wiederholen, so wird statt, einer Gesammtzensur die Wiederholungsfrist in dem Zeugniss ver- merkt. Dieser Vermerk ist, falls der Prüfling bei einer akade- mischen Lehranstalt nicht mehr eingeschrieben ist, auch in das letzte Abgangszeugniss einzutragen. Ist der Prüfling bei einer akademischen Lehranstalt noch eingeschrieben, so hat der Vor- sitzende den Ausfall der Prüfung und die Wiederholungsfristen alsbald der Anstaltsbehörde mitzutheilen. Von dieser ist, falls der Studirende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Lehranstalt, verlässt, ein entsprechender Vermerk in das Abgangszeugniss einzutragen.

An Gebühren sind für die Vorprüfung vor Beginn derselben 30 Mℳ zu entrichten.

Für Prüflinge, welche das Befähigungszeugniss für das höhere Lehramt besitzen, betragen in den im§ 7 Absatz 5 vorgesehenen Fällen die Gebühren 20. Dasselbe gilt für die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern(§ 9 Absatz 2).

B. Hauptprüfung.

Die Kommission für die Hauptprüfung besteht unter dem Vorsitz eines Verwaltungsbeamten aus zwei Chemikern, von denen einer auf dem Gebiete der Untersuchung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen praktisch geschult ist, und aus einem Vertreter der Botanik.

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