Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behin- derung eines Mitgliedes dessen Vertretung an.
Die Prüfungen beginnen jährlich im April und enden im Dezember.
Die Prüfung kann vor jeder Prüfungskommission abgelegt werden.
Die Gesuche um Zulassung sind bei dem Vorsitzenden bis zum 1. April einzureichen. Wer die Vorbereitungszeit erst mit dem September beendigt, kann ausnahmsweise noch im laufenden Prüfungsjahre zur Prüfung zugelassen werden, sofern die Meldung vor dem 1. Oktober erfolgt.
Der Meldung sind beizufügen:
1. ein kurzer Lebenslauf;
2. die in§ 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Nachweise;
3. das Zeugniss über die Vorprüfung(§ 12);
4. Zeugnisse der Laboratoriums- oder Anstaltsvorsteher dar- über, dass der Prüfling vor oder nach der Vorprüfung an einer der im§ 5 Nr. 2 bezeichneten Lehranstalten mindestens ein Halb- jahr an Mikroskopirübungen Theil genommen und nach bestandener Vorprüfung mindestens drei Halbjahre mit Erfolg an einer staat- lichen Anstalt zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln thätig gewesen ist.
Wer die Prüfung als Apotheker mit dem Prädikat„sehr gut“ bestanden hat, bedarf, sofern er die im§ 5 Nr. 2 bezeichnete Vorbedingung erfüllt hat, der im§ 5 Nr. 1 und 3 vorgesehenen Nachweise sowie des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht. Wer die Befähigung für das höhere Lehramt in Chemie und Botanik für alle Klassen und in Physik für die mittleren Klassen darge- than hat, bedarf, sofern er den im§ 5 unter Nr. 3 vorgesehenen Nachweis erbringt, des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht. Wer an einer technischen Hochschule die Diplom-(Absolutorial-) Prüfung für Chemiker bestanden hat, bedarf des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht, wenn die bestehenden Prüfungsvorschriften als ausreichend anerkannt sind.
Wer nach der Vorprüfung ein halbes Jahr an einer Universität oder technischen Hochschule dem naturwissenschaftlichen Studium, verbunden mit praktischer Laboratoriumsthätigkeit, gewidmet hat, bedarf nur für zwei Halbjahre des Nachweises über eine
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