Druckschrift 
Vorschriften betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker / von Bundesrath entworfen am 22. Februar 1894, für das Grossherzogthum Hessen, Grossherzogliche Prüfungskommission für Nahrungsmittel-Chemiker zu Giessen
Entstehung
Einzelbild herunterladen

10

Die Schlusszensursehr gut darf nur dann gegeben werden, wenn die Mehrzahl der Einzelzensurensehr gut, alle übrigen gut lauten; die Schlusszensurgut nur dann, wenn die Mehr- zahl mindestensgut oder wenigstens sechs EinzelzensurenSehr gut lauten. In allen übrigen Fällen wird die Schlusszensur genügend gegeben.

Nach Feststellung der Schlusszensur legt der Vorsitzende die Prüfungsverhandlungen derjenigen Behörde vor, welche den Ausweis über die Befähigung als Nahrungsmittel-Chemiker(§ 1) ertheilt. 4

Wer einen Prüfungstermin oder die im§ 17 vorgesehene Frist ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, wird in dem laufenden Prüfungsjahr zur Prüfung nicht mehr zugelassen. Der Vorsitzende hat die Zurückstellung bei der im§ 27 bezeichneten Behörde zu beantragen, falls er die Entschuldigung nicht für ausreichend hält.

Tritt ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung von einem begonnenen Prüfungsabschnitt zurück, oder hält er eine der im§ 19 Absatz 4 und§ 20 vorgesehenen Fristen nicht ein, so hat dies die Wirkung, als wenn er in allen Theilen des Ab- schnitts die Zensurungenügend erhalten hätte.

Die Prüfung darf nur bei derjenigen Kommission fortgesetzt und wiederholt werden, bei welcher sie begonnen ist. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden. Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse werden dem Kandidaten nach bestandener Gesammtprüfung zurückgegeben. Verlangt er sie früher zurück, so ist, falls die Zulassung zur Prüfung bereits ausgesprochen war, vor der Rückgabe in die Urschrift des letzten akademischen Abgangszeugnisses ein Ver- merk hierüber, sowie über den Ausfall der schon zurückgelegten Prüfungstheile einzutragen. An Gebühren sind für die Hauptprüfung vor Beginn derselben 180 zu entrichten. Davon entfallen: I. auf den technischen Abschnitt für jeden der ersten drei Theile 25, für den vierten Theil 15,

II. auf den wissenschaftlichen Abschnitt 30,

III. auf allgemeine Kosten 60 Mℳ.

19