Druckschrift 
Vorschriften betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker / von Bundesrath entworfen am 22. Februar 1894, für das Grossherzogthum Hessen, Grossherzogliche Prüfungskommission für Nahrungsmittel-Chemiker zu Giessen
Entstehung
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Ueber den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Theilen des technischen Abschnitts und in den einzelnen Fächern des wissen- schaftlichen Abschnitts werden von den betreffenden Examinatoren Zensuren unter ausschliesslicher Anwendung der Prädikatesehr gut,gut,genügend,ungenügend ertheilt.

Für Botanik und Bakteriologie muss die gemeinsame Zensur, wenn bei getrennter Beurtheilung in einem dieser Zweigeun- genügend gegeben werden würde,ungenügend lauten.

Ist die Prüfung in einem Theile des technischen Abschnitts nicht bestanden, so findet eine Wiederholungsprüfung statt. Die Frist, vor deren Ablauf die Wiederholungsprüfung nicht erfolgen darf, beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr; sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit dem Examinator festgesetzt.

Hat der Kandidat die Prüfung in einem Fache des wissen-

schaftlichen Abschnitts nicht bestanden, so kann er nach Ablauf

von sechs Wochen zu einer Nachprüfung zugelassen werden. Die Nachprüfung findet in Gegenwart des Vorsitzenden und der be- theiligten Fachexaminatoren statt. Besteht der Kandidat auch in der Nachprüfung nicht, oder verabsäumt er es ohne ausreichende Entschuldigung, sich innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der für die Nachprüfung gestellten Frist zu melden, so hat er die Prüfung in dem ganzen Abschnitt zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn der Kandidat die Prüfung in mehr als einem Fache dieses Ab-

schnitts nicht bestanden hat. Die Wiederholung ist vor Ablauf

von sechs Monaten nicht zulässig.

Erfolgt die Meldung zur Wiederholung eines Prüfungstheils nicht spätestens in dem nächsten Prüfungsjahre, so muss die ganze Prüfung von neuem abgelegt werden.

Wer bei der Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.

Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können aus besonderen Gründen gestattet werden.

Nachdem die Prüfung in allen Theilen bestanden ist, ermittelt- der Vorsitzende aus den Einzelzensuren die Schlusszensur, wobei die Zensuren für jeden einzelnen Theil des ersten Abschnitts doppelt gezählt werden, sodass im Ganzen zwölf Einzelzensuren sich ergeben.

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§ 26.

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