§ 23.
Die wissenschaftliche Prüfung ist mündlich. Der Vorsitzende und zwei Mitglieder der Kommission müssen bei der- selben ständig zugegen sein. Zu einem Termin werden nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen.
Die Prüfung erstreckt sich:
1. auf die unorganische, organische und analytische Chemie mit besonderer Berücksichtigung der bei der Zusammensetzung der Nahrungs- und Genussmittel in Betracht kommenden chemischen Verbindungen, der Nährstoffe und ihrer Umsetzungsprodukte, so- wie auf die Ermittelung der Aschenbestandtheile und der Gifte mineralischer und organischer Natur;
2. auf die Herstellung und die normale und abnorme Be- schaffenheit der Nahrungs- und Genussmittel, sowie der unter das Gesetz vom 14. Mai 1879 fallenden Gebrauchsgegenstände. Hierbei ist auch auf die sogenannten landwirthschaftlichen Gewerbe(Be- reitung von Molkereiprodukten, Bier, Wein, Branntwein, Stärke, Zucker u. dgl. m.) einzugehen;
3. auf die allgemeine Botanik(pflanzliche Systematik, Ana- tomie und Morphologie) mit besonderer Berücksichtigung der pflanz- lichen Rohstofflehre(Droguenkunde u. dergl.), sowie ferner auf die bakteriologischen Untersuchungsmethoden des Wassers und der übrigen Nahrungs- und Genussmittel, jedoch unter Beschränkung auf die einfachen Kulturverfahren;
4. auf die den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen regelnden Gesetze und Verordnungen, sowie auf die Grenzen der Zuständigkeit des Nahrungsmittel- Chemikers im Verhältniss zum Arzt, Thierarzt und anderen Sach- verständigen, endlich auf die Organisation der für die Thätigkeit eines Nahrungsmittel-Chemikers in Betracht kommenden Behörden.
Die Prüfung in den ersten drei Fächern wird von den Fach- examinatoren, im vierten Fache von dem Vorsitzenden, geeigneten- falls unter Betheiligung des einen oder anderen Fachexaminators abgehalten. Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Kandidaten in der Regel nicht über eine Stunde.
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenstände und der Zensuren, bei der Zensur„ungenügend“ unter kurzer Angabe ihrer Gründe aufgenommen.


