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Die Vernichtung der katholisch-theologischen Fakultät in Gießen : ein dunkles Blatt in der neueren hessischen Geschichte : Vortrag im evangel. Männerverein / H. Steinwachs
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Württemberg mit ſeinen katholiſchen Landesteilen und ſeit der verfaſſungsmäßigen Gleichberechtigung der Bekenntniſſe für den Zugang zum Staatsdienſt iſt ſie unmöglich. Eine Korrektur, bezw. Ergänzung der Verfaſſung unterblieb ſeither, weil kein genügendes Bedürfnis dazu vorlag. Jetzt, da die Thronfolge der katholiſchen Linie in den Bereich der Wahrſcheinlichkeit ge⸗ rückt iſt, mußte die Frage gelöſt werden. Der erſte Verſuch wurde 1894 und 1895 gemacht. Die evangeliſche Landes⸗ ſynode nahm im November 1894 ein kirchliches Geſetz an, wo⸗ nach das Kirchenregiment aus den proteſtantiſchen Mitgliedern des Geheimen Rats und zwar in erſter Linie des Staats⸗ min iſteriums, und wo die Zahl ſolcher nicht hinreichte, der Staatsräte zu bilden geweſen wäre. Im April 1895 brachte die Regierung dieſes Geſetz zur ſtaatlichen Sanktion an die Stände. Wäre dieſe erteilt worden, ſo wären die betreffenden Mitglieder des Geheimen Rats verpflichtet geweſen, den Sitz im Kirchenregiment einzunehmen. Hiegegen erhoben ſich in der Kammer Bedenken, teils vonſeiten der Demokratie, teils vonſeiten des Zentrums. Die Bedenken waren weſent⸗ lich ſtaatsrechtlicher Natur; die ſtaatsrechtliche Zuläſſigkeit eines Zwangs zur Uebernahme eines kirchlichen Nebenamts wurde beſtritten... Da ſodann mit dem Eintritt in das Kirchenregiment auch die Ablegung eines feierlichen Gelöbniſſes auf den Glauben der evangeliſchen Kirche verbunden ſein ſoll, ſo traten Bedenken religiöſer Natur hinzu, die auch in den kirchlichen Kreiſen des Landes mehr und mehr geteilt wurden. Die Mehrheit der Kammer hatte ſich im Frühjahr 1895 dahin geeinigt, der Bil⸗ dung des Kirchenregiments die ſtaatliche Sanktion nicht zu er⸗ teilen. Sobald der betreſſende Beſchluß bei der Einzel⸗ beratung des Geſetzes in der Kammer gefallen war, zog die Regierung die ganze Vorlage zurück.... Aus den Beratungen der Landesſynode vom Herbſt 1897 iſt nunmehr ein neues kirchliches Geſetz hervorgegangen, das die Regierung nun wieder⸗ um den Ständen zur ſtaatlichen Genehmigung derjenigen Be⸗ ſtimmungen, für welche ſie erforderlich iſt, vorgelegt hat. Auch in dem neuen Geſetz iſt die Berufung von Mitgliedern des Geheimen Rats in die Kirchenregierung grundſätzlich beibehalten, die Zahl derſelben iſt jedoch auf zwei beſchränkt. Die geſamte Kirchenregierung ſoll hienach beſtehen aus zwei Mitgliedern des Geheimen Rats(in erſter Linie aus der Zahl der Miniſter zu nehmen), aus dem Präſidenten des Konſiſtoriums, dem Präſidenten der Landesſynode und einem Prälaten, der nach dem Prinzip des Dienſtalters eintritt und wobei Verzicht und Uebergang auf den Nächſtälteren zuläſſig iſt. Die Kirchen⸗ regierung iſt ſchon in der Zahl von drei Mitgliedern beſchluß⸗ fähig; ſie kann ſich alſo vorausſichtlich ſofort mit dem Eintritt der Thronbeſteigung eines katholiſchen Königs konſtituieren, ohne daß ſie irgend ein Hindernis zu überwinden hat. Das neue Geſetz ſieht nun aber auch den Fall vor, daß es an jenen zwei evangeliſchen Mitgliedern des Geheimen Rats fehlen könnte. In dieſem Falle ſind von der aus den drei anderen Mitgliedern gebildeten Kirchenregierung Erſatzmänner zu berufen; dieſe werden in einem Zuſammentritt der evangeliſchen Oberkirchenbehörde und des Ausſchuſſes der Landesſynode mit einfacher Stimmen⸗ mehrheit gewählt, und zwar iſt mindeſtens die doppelte Zahl der erforderlichen Mitglieder zu wählen, und der König hat das Recht, von der ihm zu präſentierenden Liſte die ihm minder genehmen zu ſtreichen. Endlich iſt die Frage, ob eine ſtaatliche Verpflichtung der zu berufenden Beamten zum Eintritt in das Kirchenregiment ſtattfinden ſoll, in dem neuen Geſetz dahin ent ſchieden, daß eine Verpflichtung nicht ſtattfindet, daß dieſe Beamten aber auch zum Eintritt in das Kirchenregiment keiner höheren Genehmigung bedürfen.... Die Geſchäftsaufgabe der künftigen Kirchenregierung umfaßt alle innerkirchlichen Ange⸗ legenheiten, welche jetzt zur Entſchließung des evangeliſchen Landesherrn ſtehen, und zwar übt ſie dieſe Befugniſſe ohne Anbringen an den katholiſchen König aus. Die Kirchenregierung ernennk u. a. die Prälaten und die Dekane, während die Er⸗ nennung der Pfarrer künftig dem Evangeliſchen Konſiſtorium

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zukommt. Der Vorſtand und die Mitglieder des Konſiſtoriums und die evangeliſchen Hofprediger werden künftig aus der Zahl der von der Kirchenregierung Vorgeſchlagenen vom König er⸗ nannt.

Vom Rhein. Bekehrungsverſuche bei Sterbenden ſind, wie wir derRh. K. entnehmen, ſchon ſo oft in der Preſſe als eine rohe Grauſamkeit verurteilt worden: trotzdem reißen dieſe Verſuche nicht ab, wie ein vor einigen Wochen in Köln vorgekommener Fall das beweiſt. Eine nach ſchmerzhaftem Leiden im Sterben liegende evangeliſche Dame hatte in der äußerſten Not auf Anraten des Arztes ſtatt der pflegenden Schweſter vom roten Kreuz. zwei katholiſche barmherzige Schweſtern zur Pflege erhalten. Und Bekehrungsverſuche waren ſofort ihre erſte und wichtigſte Arbeit. Die Angehö⸗ rigen erzählten einſtimmig, daß die Schweſtern der armen Sterbenden ſo lange vomſchwarzen Mann vorredeten, der mit dem Finger droht und ein ſchwarzes Buch bei ſich hat und dgl., bis die gequälte Kranke den katholiſchen Paſtor rufen ließ, um dem ſchwarzen Mann zu entgehen. Dieſer nahm ſie denn auch noch nachts um 10 Uhr in ſeine Kirche auf und erteilte ihr die Oelung. Auch ließ ſie ſich am nächſten Morgen in großer Teilnahmloſigkeit die Kommunion gefallen, die der in völliger Apathie daliegenden Sterbenden, wie die Angehörigen verſichern, gewaltſam in den Mund ge⸗ ſchoben werden mußte. Die erwachſene Tochter durfte von dem Augenblicke an, wo die betreffenden Schweſtern die Pflege übernahmen, nie mehr mit der Mutter allein ſein. Die Tochter entfernte nach demüUebertritt der Mutter die Schweſtern; mit ihnen verſchwand auch derſchwarze Mann, und die Kranke verſchied in Frieden, als ſie endlich vor dem konfeſſionellen Uebereifer Ruhe erhielt.

Berlin Ueber die ſogenannte Privatdocentenvorlage wurde der Zentrumsabgeordnete Dr. Dittrich, Profeſſor am Lyceum Hoſianum zu Braunsberg zum Referenten gewählt. Darüber äußert dieFrkf. Ztg. entrüſtetes Erſtaunen. Die Tägl. Rundſchau teilt das Erſtaunen, nicht aber die Entrüſtung. Sie ſchreibt: Macht Herr Dr. Dittrich ſeine Sache gut, d. h. im freiheitlichen Sinne, ſo haben wir nichts gegen ihn oder irgend jemand andern einzuwenden; macht Dr. Dittrich ſeine Sache ſchlecht, d. h. im rückſchrittlichem Sinne, ſo iſt uns ſeine Eigenſchaft als ultramontaner Abgeordneter und Pro⸗ feſſor an einer ultramontanen Lehranſtatt doppelt ſchätzens⸗ wert. Denn ſein Bericht wird dann dem Lande zeigen, was die freie Wiſſenſchaft vom Ultramontanismus zu erwarten hat. Alſo warten wir ruhig das Ergebnis der ultramonta⸗ Berichterſtattung ab.

Ungarn. Mit der Schaffung der Zivilehegeſetze iſt auch eine ungefähr 20 Mann ſtarke klerikale Partei in das Par⸗ lament eingezogen. Ihr Programm bildet die Reviſion der liberalen Reformgeſetze. Aber dieſe Löſung ſcheint von Tag zu Tag an Wirkung einzubüßen, denn die Maſſen ſind für die Reviſion der Ehegeſetze nicht zu intereſſieren. Infolge⸗ deſſen iſt die Umbildung des klerikalen Programms in das chriſtlich⸗ſoziale beſchloſſen worden. Gelegentlich der Appro priationsdebatte hat einer der beredteſten Wortführer dieſer metamorphoſierten Partei, Graf Johann Zichy, offen aus geſprochen, das Heil gegen ſoziale Erſchütterungen könne nur von der Reaktionerhofft werden. Dazu wird derAllg Zig. aus Budapeſt von einer der ungariſchen Regierung nahe⸗ ſtehenden Seite geſchrieben:

Daß eine Partei ſich direkt als reaktionäre bezeichnet, daß ihr Präſident eine Rede mit dem Ausruf ſchließt: Es lebe die chriſtliche Reaktion, das iſt ein Fall, der noch nie vorgekommen iſt. Die energiſche Abwehr dieſes offenſiven Vor⸗ ſtoßes der Dunkelmänner hat Miniſterpräſident Baron Banffy übernommen. Die beſondere Wärme, mit der er den Libe⸗ ralismus als das unveräußerliche Prinzip der politiſchen Ent⸗ wicklung hinſtellte, hat ihm ſtürmiſchen Beifall eingetragen; das umſomehr, als jenes unverhohlene Hervortreten der klerikalen