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Johann Kaspar Goethe als Gießener Doktorand / von Dr. Reinhard Frank, Professor der Rechte in Gießen
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von der einen heſſiſchen Univerſität auf die andere zu übertragen. Indeſſen wird es einer ſolchen immerhin anfechtbaren Schluß⸗ folgerung gar nicht bedürfen. Es ſcheint mir nämlich, daß für Marburg der Wendepunkt um mindeſtens 24 Jahre früher ge⸗ legt werden muß als Eichler meint. Schon die Marburger Statuten von 1629 laſſen deutlich erkennen, daß die Inaugural⸗ disputation eine ei geneſchriftliche Arbeit desKandidaten voraus⸗ ſetzt. Als dieſe Statuten in Kraft traten, waren aber die Univerſi⸗ täten Marburg und Gießen in erſterer Stadt vereinigt. Nach der Trennung(1650) galten in Gießen die Marburger Statuten vom Jahre 1629 noch weiter und zwar über das Jahr 1738 hinaus während Marburg 1653 neue Statuten erhielt. Was alſo für Marburg um das Jahr 1629 Rechtens war, war es für Gießen im Jahre 1738.

Nun ſteht es mit den zur Disputation erforderlichen Arbeiten nach den älteren Marburger Statuten folgendermaßen.*) Bei⸗ theologiſchen Promotionen ſoll ein Profeſſor ſelbſt die der Dis⸗ putation zu Grunde liegende Schrift verfaſſen, ausgenommen den Fall, daß der Kandidat von hervorragender Gelehrſamkeit iſt oder ein öffentliches Amt bekleidet. Bei Promotionen in andern Fakultäten ſollen die Kandidaten über einige von ihnen perſönlich aufgeſtellteTheſen disputieren. Wie Eichler ſelbſt hervorhebt, darf man ſich unter dieſenTheſen keine dürren Leitſätze denken; denn nach anderer Stelle der Statuten hat der Promotor den Kandidaten einzuſchärfen, daß ſie keineIliaden ſchreiben. Iſt dem ſo, dann ſcheint mir der Schluß gerecht⸗ fertigt, daß dieTheſen in der That nichts Anderes ſind als Diſſertationen, die ja noch heute in Frankreich alsthèses bezeichnet werden.*)

Dafür aber, daß ſpeziell die von Goethe eingereichte Diſſer⸗ tation dieſen ſelbſt zum Verfaſſer hat, ſprechen noch weitere Er⸗ wägungen.

Wie wir ſahen, mußten die Kandidaten der juriſtiſchen Fakultät zum mindeſten eigeneTheſen aufſtellen. Ange⸗ nommen, dieſeTheſen wären etwas Anderes geweſen als die

Die ganzen Statuten von 1729 exiſtiren in W. nur hand⸗ ſchriftlich. Eichler erwähnt ein in Göttingen befindliches Manuſkript. Außerdem aber beſitzt die Gießener Bibliothek vier Exemplare. Die hier intereſſirenden Partien finden ſich abgedruckt bei Jo. Chr. Itter, De honoribus sive gradibus academicis, Ed. nova Francol. 1698.

**) Eine Nachprüfung der Frage an der Hand der erhaltenen Diſſertationen muß ich mir für eine ſpätere Gelegenheit aufheben.