gewürdigten Beiſpiele hinzuweiſen. Faſt durchweg nimmt man an, daß Chriſtian Thomaſius, der berühmte Hallenſer Profeſſor, zu den erſten Gegnern der Folter gehört habe. Dieſe Meinung gründet ſich darauf, daß unter ſeinem Präſidium eine Diſſer⸗ tation über die Abſchaffung der Folter erſchienen iſt, eine Diſſertation, die allgemein unter ſeinem Namen zitiert wurde. Dabei überſah man aber, daß Thomaſius in dem bei⸗ gedruckten Schreiben an den Kandidaten ausdrücklich Bedenken äußert und ebenſo ausdrücklich die Autorſchaft ablehnt. Der Thomaſius von der Nachwelt zugedachte Ruhm gebührt daher dem Doktoranden Martin Bernhardi.
In neueſter Zeit hat ſich eine Reihe von Arbeiten mit der Frage nach der Autorſchaft der Diſſertationen befaßt.*) Danach ſtellen ſich die Verhältniſſe in der Hauptſache folgendermaßen. Einen weſentlichen Beſtandtheil der Promotionen bilden bis weit in das 19. Jahrhundert hinein und an einigen Univerſitäten noch heute die Disputationen. Bei den ärmlichen Verhältniſſen und dem Mangel an wiſſeeſchaftlichen Zeitſchriften iſt es erklär⸗ lich, daß die Profeſſoren die Gelegenheit einer Promotion be⸗ nußten, um eigene Abhandlungen in den Druckzubringen: auf Ko ſten der Kandidaten wurde eine von dem Profeſſor verfaßte Diſſertation gedruckt, und Sache der Kandidaten war es, über dieſe öffentlich zu disputieren. Ein Wendepunkt trat mit dem Uebergang vom 16. zum 17. Jahrhundert ein. Um dieſe Zeit forderten einzelne Univerſitäten nicht nur, daß der Doktorand disputiere, ſondern auch, daß er es über e igen e Geiſtesprodukte thue. Wann ſich dieſer Umſchwung vollzogen hat, kann nur für jede Univerſität beſonders, namentlich auf Grund ihrer Statuten geprüft werden. Aber, wie Eichler meint, gibt die Bezeichnung einer beſtimmten Perſon als Autor noch bis in das neun⸗ zehnte Jahrhundert keine abſolute Garantie. Für Marburg ſpeziell nimmt derſelbe Schriftſteller an, daß die nach 1653 er⸗ ſcheinenden Diſſertationen die Kandidaten zu Verfaſſern haben.
Es liegt nahe, dieſe durch die Marburger Statuten von 1653*) gerechtfertigte Annahme im Wege des Analogieſchluſſes
*) Sylvio Köhler im neuen Anzeiger f. Bibliographie. Bd. 47 S. 225 ff. Roquette im Centralbl. f. Bibliotheksweſen. Bd. 4 S. 466. Horn daſ. Bd. 4 S. 335 ff. Eichler in der Sammlung bibliothetwiſſenſchtl. Arbeit. 10. H. S. 24 ff. 11.H. S. 1 ff.
**) Vergl. beſonders die statuta facultatum Marburgensium specialia, herausgeg. von C. J. Caeſar in den Marburger Uni verſitätsſchriften von 1868(diem natalem regis Guilelmi I. celebr. indicit).


