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Johann Kaspar Goethe als Gießener Doktorand / von Dr. Reinhard Frank, Professor der Rechte in Gießen
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ſache von den ſpezielleren Ausführungen ſagen, z. B. von der Behandlung der Stellvertretung beim Erbſchaftsantritt, oder der Inventariſation oder der Transmiſſion. Beſonderes Intereſſe aber bietet noch heute der zweite Theil, der ſich mit dem deutſchen Rechte im Gegenſatze zum römiſchen befaßt. Durch Berückſich⸗ tigung zahlreicher Partikularrechte bringt der Verfaſſer eine Fülle von Material bei, das eine vortreffliche Ueberſicht über die gegenſätzliche Geſtaltung der einſchlagenden Rechtsinſtitute bietet. Freilich kommt dabei der prinzipielle Unterſchied zwiſchen der römiſchen und der deutſchen Auffaſſung nicht zum Aus⸗ drucke; aber es handelt ſich für den Autor auch weniger hierum als um das römiſche Recht und ſeine Anwendbarkeit in Deutſch⸗ land. In dieſer Beziehung führt er beiſpielsweiſe aus, daß der dem römiſchen Rechte fremde Vertragserbe d. h. der auf Grund eines Erbvertrags Berufene keiner Antretung der Erbſchaft bedarf und daß nach der Frankfurter Reformation auch die emanzipierten(aus der Gewalt des Erblaſſers bereits entlaſſenen) Kinder von ſelbſt Erben werden.

Wie es im vorigen Jahrhundert noch üblich iſt, ſind der Goetheſchen Diſſertation Gratulationsſchreiben beigeügt. Das erſte hat den damaligen Gießener Profeſſor und Dekan der Juriſtenfakultät Johann Friedrich Kayſer, das an⸗ dere den bekannteren Heinrich Chriſtian Sencken⸗ berg zum Verfaſſer. Kayſer geht von der hervorragenden Bedeutung aus, die der Geſchichte für die Rechtswiſſenſchaft zu⸗ kommt; ſich dem Kandidaten zuwendend, rühmt er die gleichzeitige Vehandlung des römiſchen und des deutſchen Rechts, nennt die

Diſſertation ein Zeichen hervorragender Gelehrſamkeit und un⸗ gewöh nlicher Fortſchritte im Studium des Rechts und gibt zum Schluſſe der Hoffnung Ausdruck, daß Goethe ein Erhalter der deutſchen Rechtswiſſenſchaft und ein unbeſtechlicher Prieſter der Gerechtigkeit werden möge. Senckenberg hebt in ſeinem Schreiben die mannigfachen Beziehungen hervor, die ihn mit dem Autor verknüpfen: Beziehungen der Verwandtſchaft, der von den Eltern überkommenen Freundſchaft, hauptſäch lich aber betont er das geiſtige Band, das Senckenberg ſelbſt geſchlungen hat, indem er Goethe den erſten Unterricht im Recht ertheilte.*) Freilich hat dieſer inzwiſchen, wie Senckenberg meint, weit bedeutendere Lehrer in Leipzig und anderwärts gehört und ſeinen theoretiſchen

*) Dies war in Frankfurt geſchehen, bevor Goethe die Univer⸗

ſität bezogen hatte. Siehe Düntzer, Goethes Stammbäume

(Gotha 1894) S. 109, 110.