deres Verhalten. Es iſt alſo zwiſchen der Berufung zur Erb⸗ ſchaft und der thatſächlichen Erwerbung der Erbenqualität zu unterſcheiden, ähnlich wie der Käufer nach römiſchem Rechte durch den Abſchluß des Kaufvertrags nur einen Anſpruch auf Ueberlieferung der Sache erwirbt, das Eigenthum ſelbſt aber erſt durch die vollzogene Ueberlieferung. Die Berufung iſt der titulus, das eigenthümliche die Erbenqualität nach ſich ziehende Verhalten der modus acquirendae hereditatis.
Worin beſteht nun dieſes Verhalten? Die Quellen unter ſcheiden die cretio, die aditio, die pro herede gestio und die immixtio. Von dieſen verſchiedenen Formen iſt die cretio, ein„actus sollenni formula expediendus“ ſchon im Juſtinia niſchen Rechte beſeitigt; der Unterſchied zwiſchen den übrigen ergibt ſich aus Folgendem.
Die Antretung(aditio) der Erbſchaft beſteht in einer a u’ s drücklichen Erklärung, Erbe ſein zu wollen. Im Gegen ſatze dazu iſt die pro herede gestio eine ſtillſchweigende Erklärung des gleichen Inhalts. Sie äußert ſich in einem Verhalten, aus welchem der Wille, Erbe zu ſein, gefolgert werden kann. Wer ſich als Erbe geriert, z. B. Erbſchaftsſachen als eigene benutzt, Forderungen des Erblaſſers einzieht, Gläubiger desſelben befriedigt, tritt die Erbſchaft ſtillſchweigend an. Die immixtio(Einmiſchung) iſt nichts anderes als ein beſonderen Fall der pro herede gestio. Die Quellen ſprechen von ummmixtio dann, wenn ein suus heres, d. h. eine unter der Gewalt des Erblaſſers ſtehende Perſon ſich als Erbe geriert. Der suus heres bedarf, um Erbe zu ſein, weder einer aditio, noch einer pro herede gestio. Er erwirbt die Erbſchaft ipso iure, fraft Rechtsſatzes, kann ſich aber vermöge des beneficium abstinentiae der Erbſchaft entſchlagen. Die Ver hältniſſe liegen alſo in gewiſſem Sinne umgekehrt wie bei andern⸗ Erben: während dieſe die Erbſchaft annehmen müſſen, darf ſie der suus heres ablehnen. Ohne Antretung wird jener nicht Erbe, ohne Ablehnung bleibt es dieſer. Das Recht der Ablehnung geht aber dem suus heres verloren, ſobald er ſich immisciert, d. h. als Erbe geriert. Die immixtio iſt alſo ſachlich nichts anderes als eine pro herede gestio. Beide aber
pro herede gestio und immixtio laſſen ſich auf die hereditatis aditio reduzieren, und dieſe ſteht daher im Mittel punkte der Unterſuchung.
Die Juriſten unter meinen Leſern werden zugeben, daß die vorgetragenen Lehren in allen weſentlichen Partieen auch die der heutigen Wiſſenſchaft ſind. Das Gleiche läßt ſich in der Haupt


