befaßt ſich ja der moderne Menſch, dem ſein Beruf einen Ueber⸗ ſchuß an geiſtiger Kraft läßt, nur nicht mit dem, was die eigent⸗ liche Lebensarbeit des Juriſten ausmacht. Gewiß! wäre der alte Goethe von der philoſophiſchen Fakultät promoviert worden und hätte er irgend einen verſchollenen Dichter zu einem Schein⸗ leben erweckt oder ein paar mehr oder weniger geiſtreiche Kon⸗ jekturen über das bekannte Brückenkapitel in Caeſars Bellum gallicum aufgeſtellt, dann bin ich überzeugt, daß meine ver⸗ ehrten philologiſchen Kollegen ſchon längſt mehr als einen Neu⸗ druck ſeiner Diſſertation veranſtaltet hätten. Aber der alte Goethe war ja nur Juriſt, und da angeblich der Juriſt das Leben beherrſcht, ſo iſt es nur gerecht, wenn der Tod ſein Ge⸗ dächtniß für alle Zeit auslöſcht. Ein Glück nur, daß manchmal ein Juriſt einen Sohn hat, der die Herren Philologen intereſſiert! Dann freilich zitieren ſie zuweilen auch den väterlichen Geiſt, aber die juriſtiſchen Zuthaten laſſen ſie auch in dieſem Falle jenſeits des Acheron.
Wer die Diſſertationenliteratur der beiden letzten Jahrhunderte kennt, weiß, daß ſie häufig einen eigenthümlichen Reiz beſitzt, der allerdings vor den Verfaſſern nicht beabſichtigt war: den Reiz der Trivialität. Da werden die geläufigſten Binſenwahrheiten mit Zitaten belegt, da fällt kein Stein zur Erde, ohne daß die Nothwendigkeit des Fallens durch alle philoſophiſchen Schrift⸗ ſteller von Ariſtoteles bis auf Spinoza bewieſen würde. Aber auch dieſer Reiz fehlt der Goethe'ſchen Arbeit: in ernſter Sprache, unter vortrefflicher Ausſcheidung alles Ueberflüſſigen und Selbſtverſtändlichen führt ſie die Lehre von der Antretung der Erbſchaſt in ihren verſchiedenen Geſtaltungen im römiſchen und im deutſchen Rechte aus.*)
Nach römiſchem Rechte ſetzt der Erbe die vermögensrechtliche⸗ Perſönlichkeit des Erblaſſers fort. Er wird nicht nur Eigen⸗ thümer der Nachlaßobjekte, ſondern auch Gläubiger der Schuld⸗ ner und Schuldner der Gläubiger des Erblaſſers. Dieſe Folgen treten ein, auch wenn die Paſſiva größer ſind als die Aktiva, und es iſt deshalb nicht mehr als billig, daß Niemanden wider ſeinen Willen die Erbenqualität aufgenöthigt wird. Wer durch Geſetz oder Teſtament zur Erbſchaft berufen iſt, iſt damit noch nicht Erbe, ſondern er erlangt dieſe Eigenſchaft grund⸗ ſätzlich erſt durch ein von ſeiner Seite einzuſchlagendes beſon⸗
. Der Titel lautet:„Dissertatio inauguralis electa de aditione hereditatis ex iure Romano et patrio illustrata sistens.“


