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Aus dem Archiv der Universität Gießen : I. Zur Geschichte des alten Marburg-Gießener Universitäts-Stipendien / von Oberbibliothekar Dr. H. Haupt
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116 Aus dem Archiv

während die Maiores aus den durch ihre Lebensführung und ihre Kenntniſſe ſich hervorthuenden Magiſtern der Theologie zu wählen waren und fünf Jahre lang im Genuſſe eines Stipendiums von 40 Gulden ſein ſollten; für beſonders würdige und auf fremde Univerſitäten verſchickte Stipendiaten ſtanden außerdem noch kleine Zuſchüſſe zur Verfügung. Für je einen Juriſten und Medieiner waren endlich Stipendien von jährlich 100 Gulden in Ausſicht ge⸗ nommen, weildieſe beiden Studia juris und medicinae in frem den Nationen, als in Frankreich und Italien, am beſten ſeien. ¹)

Auf die nach mancher Richtung recht intereſſante Marburger Stipendiaten-Ordnung von 1560 näher einzugehen, müſſen wir uns hier verſagen, wie wir auch die Entwicklung des Marburg Gießener Stipendienweſens in der Folgezeit hier nur in aller Kürze berühren. Die Stiftung des Pädagogiums und der Univerſität zu Gießen in den Jahren 1605 und 1607 hatte zur Folge, daß die von den heſſen-darmſtädtiſchen Orten bisher in den Marburger Stipendiaten⸗Kaſten gezahlten Beträge fortan der Gießener Univer⸗ ſität zufloſſen; außerdem wußte der Stifter der Gießener Univer⸗ ſität, Landgraf Ludwig V., wie unſere Quellen erkennen laſſen, eine Anzahl ſeiner Flecken und Städte zur Stiftung neuer Beiträge zu beſtimmen.²) Nachdem Marburg 1623 in den Beſitz von Heſſen⸗ Darmſtadt gekommen und die Gießener Univerſität 1625 nach Mar⸗ burg verlegt worden war, wurden auch die heſſen⸗darmſtädtiſchen Stipendien-Stiftungen wieder auf die Univerſität Marburg über⸗ tragen, während die Beiträge der niederheſſiſchen Orte in dieſer Zeit der kurzlebigen heſſen-kaſſeliſchen Univerſität Kaſſel(16331648) zugute kamen. Landgraf Georg II. von Heſſen⸗Darmſtadt war in dieſer Zeit mit Erfolg bemüht, bei einzelnen Kirchenverwaltun⸗ gen die Erhöhung ihrer ſtiftungsmäßigen Beiträge durchzuſetzen.) Der Rückfall Marburgs an Heſſen-Kaſſel, die Zurückverlegung der heſſen⸗darmſtädtiſchen Univerſität-nach Gießen(1650) und der heſſen⸗ kaſſeliſchen Univerſität nach Marburg(1652) hatte alsdann eine

¹) Hildebrand S. 63 ff. Sammlung I, 179 ff.

²) Vgl. die im Folgenden mitgetheilten Regeſten Nr. 21 24.

Vgl. die Beſtimmungen der Verträge vom 24. September und 14. Decem⸗ ber 1627, abgedruckt inStandhafte Wiederlegung der Geſchichts⸗Erzehlung in anmaslichen Sachen der Univerſität Marburg. 1727. Beilagen S. 10 ff. Vgl. unſere Regeſten Nr. 2124.

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