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Beleuchtung der Bemerkungen des Großh. Hess. Geh. Raths Herrn Dr.A.A.E. Schleiermacher über denjenigen Theil des für die Großh. Hess. Landesuniversität zu Gießen festgesetzten Studienplans, welcher die Candidaten des Gymnasiallehramts aus dem philologischen Gesichtspunkte betrifft. / von Dr. Friedrich Osann, Professor der Beredtsamkeit und Director des philologischen Seminars an der Großh. Hess. Landesuniversität zu Gießen
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Gymnaſiallehrers geradezu gefährde. Bei der Aufſtellung eines allgemeinen Studienplans muß Manches wegen ſeiner Beziehung auf die Idee des Ganzen aufgenommen werden, nicht als noth⸗ wendige Bedingung des Ganzen ſelbſt, ſondern als Unterſtützungs⸗ mittel, und es bleibt dem Individuum nach Anlage, Liebhaberei und Umſtänden überlaſſen, den an ſich erforderlichen Umfang ſeiner Studien nach Neigung zu ergänzen und zu erweitern. Ge⸗ rade um die Freiheit der Ausbildung nach eigner Wahl zu ſichern, hat der Studienplan mehr verzeichnet, als abſolut verlangt wird, und in der Aufführung dieſes oder jenes Neben- und Hülfsfachs hat der Studienplan nur einen leitenden Wink oder Rath dem Betreffenden zu geben beabſichtigt und beabſichtigen können.

Es würden dieſe Bemerkungen genügen, um den gegen die Römiſche Rechtsgeſchichte erhobenen Anſtand zu beſeitigen, da ja H. Schl. die Nützlichkeit der Sache an ſich ſelbſt zugeſteht, wenn er S. 48 bemerkt, daß die äußere Rechtsgeſchichte ſehr

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wohl im Vortrag mit den Alterthümern verbunden werden könne. Das Gebiet der letztern iſt aber, da ſie neben den öffentli⸗ chen Einrichtungen des Römiſchen Staatslebens auch die außer⸗ ordentlich mannigfaltigen Verhältniſſe des Privatlebens darzuſtel⸗ len haben, von einem ſo großen, kaum zu bewältigenden Umfange, daß die rechtlichen Zuſtände darin weder in ihrem Zuſammen⸗ hange, noch in ihrer Vollſtändigkeit Platz finden können, und daher auch ausgeſchloſſen zu werden pflegen. Aus dieſem Grunde wurde der Beſuch einer Vorleſung über Römiſche Rechtsgeſchichte angerathen, nicht als alleiniges Vehikel zur Erläuterung der al⸗ ten Claſſiker, wie es H. Schl. einſeitig auffaßt, ſondern als ein weſentliches Erforderniß zum Verſtändniß des ganzen römiſchen Staatslebens und Charakters des Römiſchen Volkes in ſeiner welt⸗ hiſtoriſchen Erſcheinung. Ob nun aber die Art und Weiſe, wie Römiſche Rechtsgeſchichte auf Deutſchen Univerſitäten, zunächſt für Juriſten berechnet, vorgetragen zu werden pflegt, dem Bedürfniß des künftigen philologiſchen Gymnaſiallehrers überall vollkommen entſpreche, wage ich bei der möglichen Verſchiedenheit der Be⸗ handlungsweiſe weder zu bejahen noch zu verneinen, bin aber