Vorwort.
Als die erſte Nachricht von dem Erſcheinen einer Schrift des Geheimenraths und Geheimen Cabinetſecretärs Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Heſſen, Herrn Dr. Andreas Schleiermacher in Darmſtadt, über und gegen den in Folge höchſter Verordnung durch den Druck behufs amtlichen Gebrauchs im Frühjahr dieſes Jahres veröffentlichten Studienplan für die Großherzoglich Heſſiſche Landesuniverſität zu Gießen hieher gelangte, glaubte man ſich allgemein der Erwartung hingeben zu dürfen, daß eine ſolche, die gegen eine in der Form einer geſetzlichen Verordnung auftretende Maßregel der höchſten inländiſchen Verwaltungsbehörde eine Polemik zu erheben beabſichtigte, ſich um ſo mehr auf einem rein wiſſenſchaftlichen Stand⸗ punkte der Kritik zu erhalten bemüht ſein werde, als in dem vorliegenden Falle in Folge ſehr eigenthümlicher Verhältniſſe durch eine Abweichung von rein objectiver Behandlung die Auffaſſung des Gegenſtands nur zu leicht verwirrt, und einer unbefangenen Beurtheilung in der öffentlichen Meinung entzogen werden konnte. Denn es ſchien ein anderer als in der angegebenen Weiſe gegen eine von der höchſten Staatsbehörde ausgegangene Hand⸗ lung gerichteter Angriff von Seiten eines Mannes, von welchem man, ſeiner amtlichen Stellung nach, eher Schutz, als Befeindung einer Regierungsmaßregel erwarten zu dürfen meinen ſollte, weder geziemend, noch der Förderung einer vorher wohl erwogenen, neuen Einrichtung ange⸗ meſſen.


