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Beleuchtung der Bemerkungen des Großh. Hess. Geh. Raths Herrn Dr.A.A.E. Schleiermacher über denjenigen Theil des für die Großh. Hess. Landesuniversität zu Gießen festgesetzten Studienplans, welcher die Candidaten des Gymnasiallehramts aus dem philologischen Gesichtspunkte betrifft. / von Dr. Friedrich Osann, Professor der Beredtsamkeit und Director des philologischen Seminars an der Großh. Hess. Landesuniversität zu Gießen
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Einzelne angehenden Ausſtellungen werden zur beſſern Ueberſicht in dem dem Studienplan allgemein gemachten Vorwurf der Ueberladung und den daraus ſich ergebenden nachtheiligen Folgen zuſammengefaßt, und es wird dieſe Ueberladung darin geſucht, daß der Plan Disciplinen enthalte, welche theils unpaſſend, theils entbehrlich ſeien. Ein Tadel über Unvollſtändigkeit wird nicht er⸗ hoben, ebenſo wenig als über die vorgeſchlagene Aufeinanderfolge der einzelnen Disciplinen nach Semeſtern, obwohl hierin abwei⸗ chende Meinungen leicht zuläſſig ſein könnten. Um uns den Weg zur Betrachtung jenes allgemeinen Vorwurfs anzubahnen, gehen wir zunächſt zu den Bemerkungen rückſichtlich einzelner Disciplinen über, und folgen hierbei der von H. Schl. beliebten Ordnung.

Zuerſt wird S. 47 über die dem fünften Semeſter zugewie⸗ ſene Römiſche Rechtsgeſchichte der Stab gebrochen, dabei aber nicht hervorgehoben, daß dieſe Disciplin weder unter den Vor⸗ leſungen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt, geſchweige unter denen, welche Gegenſtand der Prü⸗ fung ſelbſt ſind, aufgenommen worden iſt. Vielmehr erſcheint ſie unter den Disciplinen des geſammten Studienkreiſes unterden Neben- und Hülfswiſſenſchaften. In Beziehung auf die ganze erſte Kategorie des Studienplans,Disciplinen des geſammten Studienkreiſes, muß im Allgemeinen bemerkt werden, daß es nur eine abſichtliche Verkennung der Sache genannt werden kann, wenn jemand daraus die Behauptung herleiten wollte, daß der Beſuch oder das Studium der darin enthaltenen Fächer eine ab⸗ ſolute Bedingung für jeden künftigen Gymnaſiallehrer ſei, zu⸗ mal da zur Vermeidung möglichen Mißverſtandes dieſe Disci⸗ plinen abſichtlich inI. Fachwiſſenſchaften, undII. Neben⸗ und Hülfswiſſenſchaften geſchieden ſind. Man hat daher in dieſe Kategorie außer der Römiſchen Rechtsgeſchichte auch noch einige andere Wiſſenſchaften aufgenommen, weil ſie dem Begriff nach zur Vervollſtändigung des Ganzen zu gehören ſchienen, ohne aber hiermit behaupten zu wollen, daß die Vernachläßigung einer oder der andern derſelben die zu erzielende Ausbildung eines künftigen

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