12
verwirklichen, die, wenn ſie ſo völlig und offenbar verunglückt iſt, wie ſie geſchildert wird, der inländiſchen Jugendbildung die gefährlichſten, kaum bald wieder zu heilenden Wunden ſchlagen muß. Außerdem wird dieſer Vorwurf noch um ſo größer, als das Hervortreten eines beſonderen Gymnaſiallehrerſtands eben als eine von der oberſten Staatsbehörde ſanctionirte Neuerung, in Widerſpruch mit der bisherigen Einrichtung und Gewohnheit, geſchildert wird. Es wird S. 45 darüber bemerkt:„Früherhin bildeten die Gymnaſiallehrer als ſolche keinen beſonderen Stand, der nun zu Folge des Studienplans officiell in das Leben tritt. Die Anſtellungen bei den Gymnaſien im Großherzogthum Heſſen erfolgen gegenwärtig auf Antrag des Oberſtudienraths nach Wahl unter den Candidaten des Gymnaſiallehramts.“
Ohne jetzt in eine Betrachtung einzelner in den angezoge⸗ nen Stellen enthaltenen Behauptungen einzugehen, worauf wir ſpäter zurückkommen werden, halten wir jetzt uns nur an das Allgemeinſte, nämlich an die behauptete Neuerung, daß jetzt erſt im Großherzogthum Heſſen in Folge des Studienplans ein Gymnaſiallehrerſtand officiell ins Leben getreten ſei. Kaum wird man im Auslande glauben, daß eine ſolche, von der größten Unkenntniß inländiſcher Inſtitute zeugende Behauptung, die in ihrer völligen Unwahrheit faſt einer Diffamation gleicht, von einem Manne aufgeſtellt werden konnte, der ein geborner Inländer, ein langjähriger Staatsdiener, ſelbſt durch ſeine jetzige amtliche Stellung zu einem angelegentlichen Studium der in— neren und äußeren Organiſation des Großherzogthums berufen, ja verflichtet zu ſein ſcheint. H. Schl. ignorirt nämlich das Großherzogl. Edict vom 16. Januar 1825, die Errichtung einer Commiſſion zur Prüfung der Bewerber um Gymnaſial⸗ lehrerſtellen betreffend, oder weigert ſich die daraus entſtehenden Folgen, die nun auch de facto ſeit einer langen Reihe von Jahren im Großherzogthum allgemeine Geltung gefunden haben, anzuerkennen. Durch dieſes Edict, welches bis auf wenige Mo⸗ dificationen bis heutigen Tags in ſeiner vollen Kraft beſteht, und welches wir aus beſondern Gründen in der Beilage II.
wieder heit de VII. A Gymn zeichnu ber die ſchafte Der o rufen daß d chen ſ zurück Manch welche gehört den G Wahl erachte Bemer Orts Stand Staat in de lichen die er aber ſenen ſich en nutzre Gynn offieie und P n. hd ſchule
trotz


